Leitsatz

Das Hessische Finanzgericht befasst sich mit dem Fall einer grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung, in der sich die Besitzgesellschaft im Inland und die Betriebsgesellschaft im Ausland befanden.

 

Sachverhalt

Der Entscheidung lag eine komplexe grenzüberschreitende Gesellschaftsstruktur zugrunde, die sich über Deutschland und Großbritannien erstreckte (Betriebsaufspaltung über die Grenze). Fraglich war, ob die Beteiligungen von drei Kommanditisten einer deutschen GmbH & Co. KG an einer englischen Limited als Sonderbetriebsvermögen bei der deutschen KG zu werten waren und Gewinnausschüttungen der Limited als Sonderbetriebseinnahmen der drei Kommanditisten erfasst werden mussten.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass auch Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft dem Sonderbetriebsvermögen II einer Personengesellschaft zugerechnet werden können, sofern es sich nicht um notwendiges Privatvermögen oder Betriebsvermögen handelt. Weiter erklärte das Gericht, dass die Beteiligung an einer ausländischen Betriebsgesellschaft bei einer grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung zum Betriebsvermögen der inländischen Besitzgesellschaft gehört. In der Folge müssen Gewinnausschüttungen, die aus der Betriebsaufspaltung resultieren, im Inland als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden. Hervorzuheben ist zudem die Aussage des Gerichts, dass bei (teil-)identischen gewerblichen Schwestergesellschaften die Bilanzierung der ausländischen Betriebsgesellschaftsbeteiligung als Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft vorrangig vor einer Bilanzierung als Sonderbetriebsvermögen II bei der Schwestergesellschaft ist.

 

Hinweis

Ob bei einer Betriebsaufspaltung über die Grenze hinweg, bei der sich die Besitzgesellschaft im Inland und die Betriebsgesellschaft im Ausland befindet, im Inland überhaupt die Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung eingreifen, wird in der Fachliteratur unterschiedlich beantwortet. Das Finanzgericht bejahte diese Frage, stellte in seiner Entscheidung aber auch die Argumente der anderslautenden Literaturmeinungen dar.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 26.03.2015, 10 K 2347/09

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