Leitsatz

Das FG hat ein sog. Goldfinger-Model abgesegnet und die über den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden negativen ausländischen Einkünfte anerkannt.

 

Sachverhalt

Eine in London ansässige General Partnership hat Goldgeschäfte getätigt. Der daraus resultierende Verlust mit über 32 Mio. EUR sollte die Einkommensteuer der deutschen Gesellschafter über den Progressionsvorbehalt mindern. Dieser Verlust stammte aus Goldkäufen, entsprechende Einnahmen aus dem Verkauf waren erst im Folgejahr zugeflossen. Das Finanzamt hat die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht anerkannt und nach Bilanzierungsgrundsätzen einen nahezu ausgeglichenen Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelt. Eine später erfolgte Betriebsprüfung ging von einer privaten Vermögensverwaltung und damit Einkünften nach § 23 EStG aus.

 

Entscheidung

Das FG folgt der Argumentation der Klägerin. Auch wenn die Gesellschaft die Goldgeschäfte nur als Eigenhandel betrieben hat und die An- bzw. Verkäufe nur über 2 Banken abgewickelt worden sind, werden originär gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 2 EStG aus einem Goldhandel erzielt. Dafür sprach, dass in einem Zeitraum von 3 Jahren in kurzen Zeitabständen mehrfach Goldgeschäfte im Gesamtwert von bis zu 32 Mio. EUR im Jahr getätigt wurden und es Ziel war, Preisunterschiede am Markt gewinnbringend auszunutzen.

Zugleich hat das FG festgestellt, dass für die Gesellschaft weder nach inländischem noch nach ausländischem Recht eine Buchführungspflicht besteht. Damit konnte sie ihren Gewinn aus dem Goldhandel durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln. Der Verlust fällt auch nicht unter § 15b EStG, da es an einem vorgefertigten Konzept fehlt. Die Gesellschafter haben die General Partnership selbst gegründet und die Geschäfte selbst getätigt. Unschädlich ist, dass sie sich dabei professionell beraten ließen.

Damit sind die nach DBA steuerfreien negativen ausländischen Einkünfte aus den Goldgeschäften in Deutschland im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Somit wird der Fall zweifellos beim BFH landen, sodass in absehbarer Zeit eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Gestaltungsmodell vorliegen wird. Aktuell ist durch Änderungen im Rahmen des JStG 2013 und des AIFM-StAnpG eine solche Steuerminderung beim Erwerb von Umlaufvermögen nicht mehr möglich.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 11.12.2013, 6 K 3045/11 F

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