Praxis-Beispiel

Wettbewerbsverbot des Gesellschafters

(1) Jedem Gesellschafter ist es untersagt, mit der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar auf einem ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeitsgebiete räumlich in Wettbewerb zu treten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der GmbH zu offenbaren oder zu verwerten. Untersagt ist dem Gesellschafter hierbei insbesondere die Vermittlung von Kunden der Gesellschaft an Konkurrenzunternehmen oder die Weiterleitung von Aufträgen, die der GmbH zugute kämen, an Konkurrenzunternehmen. Ebenso untersagt ist dem Gesellschafter das Abwerben von Mitarbeitern (Arbeitnehmern, Vertriebspartnern, freien Mitarbeitern) der Gesellschaft zugunsten von Konkurrenzunternehmen sowie Nutzung bzw. Verwertung von Geschäftschancen der Gesellschaft. Im Zweifel wird vermutet, dass es sich um eine Geschäftschance der GmbH handelt. Der betreffende Gesellschafter hat ggf. den Geschäftsführer aufzufordern, die Mitgesellschafter per Einschreiben über die Nutzung der Geschäftschance zu informieren. Die Mitgesellschafter sind berechtigt, zwei Wochen ab Einlieferungsdatum des Einschreibebriefs Widerspruch gegen eine Verwertung durch den anfragenden Gesellschafter einzulegen. Der Widerspruch ist gegenüber dem Geschäftsführer zu erheben, der daraufhin eine Gesellschafterversammlung einzuberufen hat, die über die Verwertung der Geschäftschance durch Beschluss, bei dem der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht hat, verbindlich entscheidet.
(2) Für jeden Fall einer vom Gesellschafter zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen ein Verbot gemäß Absatz 1 hat der Zuwiderhandelnde eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 EUR an die Gesellschaft zu zahlen. Die sonstigen Rechte, die sich im Zweifel nach §§ 112, 113 HGB bestimmen, bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet. Im Falle eines nur fahrlässigen Verstoßes halbiert sich die Vertragsstrafe. Sofern gleichzeitig eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen ein im Anstellungsvertrag oder in einer sonstigen vertraglichen Regelung enthaltenes Wettbewerbsverbot ausgelöst wird, wird insgesamt nur die höhere verwirkte Vertragsstrafe geschuldet. Hierbei wird die Vertragsstrafe gemäß Satzung verwirkt und die Vertragsstrafe gemäß Anstellungsvertrag angerechnet, sofern diese tatsächlich geleistet wird.
(3) Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, von dem in Absatz 1 enthaltenen Verbot mit satzungsändernder Mehrheit eine Befreiung gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zu erteilen. Sofern sich die Gesellschaft von einem mit einem ehemaligen mitarbeitenden Gesellschafter vereinbartem nachvertraglichen im Dienst- oder Arbeitsvertrag verankerten Wettbewerbsverbot lossagt, gilt für diesen Gesellschafter nicht mehr das satzungsmäßige Wettbewerbsverbot sowie das Verbot Geschäftschancen zu nutzen, auch wenn dieser Gesellschafter weiterhin in der Gesellschaft verbleibt.

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