(1) Bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen für Berufe, die nur innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden, sind bei gleichwertiger Eignung und Befähigung vorrangig Bewerberinnen zu berücksichtigen, bis die Hälfte der Ausbildungsplätze an Frauen vergeben ist.

 

(2) Bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen für Berufe, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden und für die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird, sind geeignete und befähigte Bewerberinnen vorrangig zu berücksichtigen, bis die Hälfte der Ausbildungsplätze an Frauen vergeben ist.

 

(3) Bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen für Berufe, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden und für die nur innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird, findet eine vorrangige Berücksichtigung von Bewerberinnen nicht statt.

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