In der Praxis ist wesentliches Abgrenzungskriterium die Anwesenheit von mehr als 6 Monaten. Verweilt der Stpfl. nicht mehr als 6 Monate i. d. S. in Deutschland, liegt regelmäßig kein gewöhnlicher Aufenthalt vor. Es ist daher in der Praxis darauf zu achten, wenn keine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland begründet werden soll, dass diese Grenze nicht ungewollt (z. B. durch Verlängerung eines beruflichen Aufenthalts) überschritten wird. Die genauen Grenzen, wann ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt, sind unscharf. Teilweise wird bei einem Arbeitsaufenthalt von 2 bis 3 Tagen pro Woche bereits davon ausgegangen. Abgestellt wird insoweit auf die durchschnittliche Präsenz pro Wochen. Nach der Rspr. sollen 2 Übernachtungen durchschnittlich pro Woche nicht ausreichen, um einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland anzunehmen.[1] Um dies auch gegenüber der Finanzverwaltung nachweisen zu können, sollte in Zweifelsfällen ein Bewegungsprotokoll geführt werden.

Keinen dauernden, gewöhnlichen Aufenthalt haben nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sog. Grenzgänger (vgl. "Grenzgänger"), die sich an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnsitz im Ausland zu ihrer inländischen Arbeitsstätte begeben und nach Arbeitsende zu ihrem Wohnsitz zurückkehren.[2] Davon zu unterscheiden sind Gastarbeiter, die regelmäßig erst nach einer längeren Periode (z. B. 12 Monate) in ihr Heimatland zurückkehren. Diese begründen regelmäßig für die Zeit in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Mehrere kürzere Aufenthalte hintereinander, die nicht mehr als zusammenhängender Aufenthalt angesehen werden können, reichen für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nicht aus. Kurzfristige Unterbrechungen lassen dagegen die Frist von 6 Monaten weiterlaufen. Weder hemmen sie den Fristlauf noch unterbrechen sie ihn. Ihre Dauer ist also bei der Ermittlung der 6 Monate mitzurechnen. Bei der Frage der Kurzfristigkeit entscheidet nicht der objektiv erkennbare Rückkehrwille, sondern die Dauer der Unterbrechung. Bei Unterbrechungen von mehr als 2 bis 3 Wochen kann Kurzfristigkeit nicht mehr angenommen werden.[3] In der Praxis ist daher von entscheidender Bedeutung, ob die Unterbrechungen dazu führen, dass ein Aufenthalt nicht mehr als zusammenhängend anzusehen ist. Insoweit ist nach der Rspr. auf die Gesamtumstände im Einzelfall abzustellen.[4]

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