Die Gewinnvergleichsmethode vergleicht den von einem konzernverbundenen Unternehmen erzielten Betriebsgewinn mit dem Betriebsgewinn unabhängiger Unternehmen, die unter vergleichbaren Bedingungen tätig sind. Hierbei wird der Grundidee gefolgt, dass über einen längeren Zeitraum betrachtet vergleichbare Leistungen unter vergleichbaren Bedingungen auch zu einem vergleichbaren Gewinn führen müssen. Hierfür wird auf das Betriebsergebnis abgestellt, definiert als Ergebnis vor Zinsen, Dividenden, Steuern und außergewöhnlichem Aufwand bzw. Ertrag ohne Zusammenhang mit der Aktivität. Gem. Sec. 482 IRC ist von dem Prüfungsjahr und mindestens 2 Vorjahren auszugehen, sodass ein Durchschnittswert für die Vergangenheit gebildet werden kann.

Hinsichtlich der zu verwendenden Renditekennzahl bestehen vielfältige Möglichkeiten (z. B. Eigen-, Fremd-, Umsatz- oder Kapitalrendite).

Die Ablehnung dieser Methode durch die deutsche Finanzverwaltung erklärt sich aus den damit verbundenen Nachteilen und methodischen Problemen. Es besteht kein Bezug zur einzelnen Transaktion. Der Umfang der erforderlichen Vergleichsunternehmen für die Ermittlung der Renditevorgabe ist nicht bestimmt und streitbehaftet. Ein Vergleich der Rendite ist nur auf der Grundlage einer Funktionsanalyse ("Funktions- und Risikoanalyse") sinnvoll. Hieraus folgt, dass dieses Verfahren vergleichsweise aufwendig ist, zumal Probleme bei der Datenbeschaffung bestehen. Die Anpassung der Betriebsergebnisse zur Beseitigung von Unterschieden ist aufwendig und mit Unsicherheit behaftet, da häufig "weiche Faktoren" (Produktivität, Qualität des Managements, Marktakzeptanz) eine besondere Rolle spielen. Hinzu kommt, dass sich die Auswirkungen von Unterschieden (z. B. in der Kostenstruktur, im Produktlebenszyklus) nicht quantifizieren lassen. Problematisch ist auch die Grundidee der vergleichbaren Gewinne. Es zeigt sich (z. B. an den Renditen in der deutschen Automobilindustrie), dass im Zeitablauf unterschiedlich hohe Gewinne und Renditen erwirtschaftet werden. Damit besteht die Gefahr der Besteuerung von Sollgewinnen, die tatsächlich niemals erreicht werden können.

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