Leitsatz

Ausfälle von Darlehensforderungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Verluste aus der Inanspruchnahme von Garantien, die im Zusammenhang mit einer ausländischen Enkelgesellschaft stehen, können unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff KStG fallen, Für Forderungsausfälle gilt dies, wenn ein Drittvergleich nicht gelingt.

 

Sachverhalt

Eine inländische AG (Klägerin) war über eine inländische GmbH zu 100 % an einer im Jahr 2007 gegründeten britischen Ltd. beteiligt. Zur Finanzierung des Kaufpreises übernahm die AG Garantien für die Ltd. Zusätzlich gewährte sie ihr im Jahr 2008 wegen finanzieller Schwierigkeiten unbesicherte Darlehen über 1 Mio. EUR zu einem Zinssatz von 9,5 %. Die Ltd. fiel kurz darauf in Insolvenz. Die Aufwendungen für die Inanspruchnahme aus den Garantien sowie die Teilwertabschreibungen auf die Darlehen und aus weiteren Forderungen erkannt das FA jedoch unter Hinweis auf § 8b Abs. 3 Satz 3 ff. KStG nicht an.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage, die sich insbesondere auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und auf die Fremdüblichkeit der Darlehen berief, als unbegründet ab. Die strittigen Betriebsausgaben fielen unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 ff. KStG, wonach Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft nicht abzugsfähig sind. Für Ausfälle von Darlehen und vergleichbaren Forderungen und der Inanspruchnahme aus Sicherheiten gelte dies bei einer Mindestbeteiligungsquote von 25 %, es sei denn, bei Forderungsausfällen gelinge ein Nachweis der Fremdüblichkeit durch Drittvergleich. Die Vorschrift sei auf Wertminderungen ab dem Jahr 2008 anzuwenden. Der Zeitpunkt der Hingabe der Darlehen sei ohne Bedeutung.

Die Vorschrift gelte auch für mittelbare Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Ltd. im Zeitpunkt der Darlehenshingabe, wonach diese gerade auf den Rückhalt im Konzern angewiesen war, um Drittgläubiger befriedigen zu können, sei ein Drittvergleich im Streitfall nicht gelungen. Dies gelte auch für die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die wirtschaftlich mit Darlehensforderungen vergleichbar seien, weil das Finanzamt nur solche Forderungen nicht zum Abzug zugelassen hatte, die nach Erkennen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Ltd. durch die Klägerin entstanden waren.

Hinsichtlich der Inanspruchnahme aus Garantien sei bereits nach dem Gesetzeswortlaut die Möglichkeit eines Drittvergleichs ausgeschlossen.

 

Hinweis

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Abzugsverbot hatte das Finanzgericht nicht, weil es mit der Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen korrespondiert. Die zugelassene Revision wurde von der Klägerin offensichtlich nicht eingelegt.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 17.08.2016, 10 K 2301/13 K

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