Kommentar

Private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen erhalten, soweit ihr Gewerbebetrieb unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dient, eine Befreiung von der Gewerbesteuer, wenn sie mit diesen Leistungen nach § 4 Nr. 12 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Gewerbesteuerbefreiung kann auch ein Schulträger in Anspruch nehmen, der neben dem Schulbetrieb noch andere gewerbliche Zwecke verfolgt. Werden die gewerblichen Aktivitäten innerhalb eines einheitlichen Betriebs ausgeübt, kommt allerdings lediglich eine partielle Steuerbefreiung in Betracht. Voraussetzung hierfür ist die organisatorische und wirtschaftliche Selbständigkeit der Bildungseinrichtung innerhalb des Gesamtbetriebs. Ist dies nicht gewährleistet, unterliegt das gesamte Unternehmen der Gewerbesteuer

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.03.1996, I R 182/94

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