Leitsatz

Die Wahl der Steuerklassen kombiniert mit einem Antrag auf getrennte Veranlagung kann einen Gestaltungsmissbrauch darstellen, wenn die Auswahl erkennbar den Zweck verfolgt, einerseits eine Steuererstattung bei dem einen Ehegatten zu erreichen, andererseits aber die Durchsetzung der damit verbundenen Steuernachforderung bei dem anderen Ehegatten zu vereiteln.

 

Sachverhalt

In einem vom FG Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall hatte ein Ehepaar bei etwa gleich hohem Einkommen die Lohnsteuer der Ehefrau nach Maßgabe der Lohnsteuerklasse V, der Ehemann nach Klasse III abgeführt. Antragsgemäß wurden sie getrennt zur Einkommensteuer veranlagt, woraus sich für das Finanzamt Erstattungsansprüche für die Frau und Nachzahlungsverpflichtungen des Mannes ergaben. Den Zahlungsverpflichtungen kam der Ehemann aber nicht nach: Die Zwangsvollstreckung des Finanzamts blieb aufgrund von Vorpfändungen Dritter erfolglos.

Im nachfolgenden Veranlagungszeitraum beantragte das Paar bei gleicher Steuerklassenwahl erneut eine getrennte Veranlagung. Das Finanzamt lehnte dies ab; zwar lägen die Voraussetzungen vor, jedoch stelle die Kombination der Wahl der Lohnsteuerklassen III und V einerseits und dem Antrag auf getrennte Veranlagung andererseits einen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten dar. Offensichtlich werde das Ziel verfolgt, die Realisierung der Steuer gegen den Ehemann dauerhaft zu vermeiden.

 

Entscheidung

Vor Gericht hatte das Ehepaar keinen Erfolg. Zwar können Ehegatten, deren Lohnsteuer nach den Steuerklassen III und V erhoben wird, in der Jahressteuerveranlagung anstelle der Zusammenveranlagung auch die getrennte Veranlagung wählen. Jedoch kann sich ein Rechtsmissbrauch ergeben, wenn Eheleute mehrere sachlich zusammenhängende Wahlrechte erkennbar gegen ihren Zweck ausüben, bestätigten die Richter. Einerseits werde versucht, eine Steuererstattung zu erreichen, andererseits aber wird die Durchsetzung der damit verbundenen Steuernachforderung vereitelt, sodass sich trotz höherer Steuerfestsetzung eine geringere tatsächliche steuerliche Belastung der Eheleute ergibt [1]. Im vorliegenden Fall war offensichtlich das alleinige Ziel der klagenden Eheleute, die Schulden des Mannes zu Lasten des Fiskus abzutragen.

 

Hinweis

Dem Urteil steht nicht entgegen, dass das Finanzamt in früheren Veranlagungszeiträumen dem Antrag der Eheleute auf eine getrennte Veranlagung stattgab. Eine vergleichsweise großzügigere Verwaltungspraxis führt nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung nicht zu einer Bindung des Finanzamts für künftige Steuerabschnitte. [2]

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2011, 2 K 4920/08

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