Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Anlage A des Übereinkommens nach seinem Artikel 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit ihre Änderung die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und die Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer sowie alle anderen Steuern betrifft, deren Aufkommen dem Bund ganz zusteht.

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