Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer | 4152 | 6072 | Löhne und Gehälter, Sachbezüge | |
Pauschale Steuer für Arbeitnehmer | 4198 | 6039 | Löhne und Gehälter |
So kontieren Sie richtig!
Geschenke bzw. Sachzuwendungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn macht, braucht er nicht als Arbeitslohn zu versteuern, wenn der Arbeitgeber die Steuer gem. § 37 b EStG pauschal mit 30 % für ihn übernimmt. Die Kosten, die dem Arbeitgeber hierfür entstehen, bucht er als Aufwand auf das entsprechende Konto. Die Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer bucht er auf das Konto "Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer" 4152 (SKR 03) bzw. 6072 (SKR 04). Die pauschale Steuer bucht der Arbeitgeber auf das Konto "Pauschale Steuern und Abgaben für Arbeitnehmer" 4198 (SKR 03) bzw. 6039 (SKR 04). Die Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer sind gem. Sozialversicherungsentgeltverordnung sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit es sich um Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer oder die verbundener Unternehmen handelt. Die Zuwendungen unterliegen der Umsatzsteuer, sodass der Vorgang außerdem zur Erfassung der Umsatzsteuer auf das Konto "Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt" 8613 (SKR 03) bzw. 4948 (SKR 04) gebucht werden muss.
Buchungssatz:
Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer |
an Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt |
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