Leitsatz

Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. "Arbeitsecke"), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27.7.2015, GrS 1/14, BFHE 251, 408).

 

Normenkette

§ 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2006 mit einem Reparaturbetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hatte ein Einfamilienhaus angemietet, davon eine Teilfläche als Gewerbefläche. In einem der gewerblich angemieteten Räume erledigte er die Büroangelegenheiten seines Gewerbebetriebs. Ein Teil dieses Raums war mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. In einem anderen Teil desselben Raums, abgetrennt durch ein Regal, standen ein Sofa, ein Couchtisch sowie ein Esstisch mit mehreren Stühlen und ein Fernseher.

Das FA berücksichtigte für den Raum keinerlei Betriebsausgaben. Das FG hat der dagegen gerichteten Klage teilweise stattgegeben. Da unstreitig sei, dass der fragliche Raum einerseits im Büroteil zu betrieblichen Zwecken, andererseits im Übrigen durch die Familie auch privat genutzt werde, seien nach Fortfall des allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbots die Aufwendungen aufzuteilen. Mangels anderweitigen Maßstabs seien dabei antragsgemäß die Aufwendungen für diesen Raum zur Hälfte als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, allerdings begrenzt auf den Betrag von 1.250 EUR (FG Köln, Urteil vom 19.5.2011, 10 K 4126/09, Haufe-Index 2720206, EFG 2011, 1410).

 

Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Revision des FA hatte Erfolg. Die Kosten für den zur Erledigung der Büroangelegenheiten des Gewerbebetriebs genutzten Raumteil sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

 

Hinweis

Auch dieses Urteil des X. Senats ist eine Folgeentscheidung des Beschlusses des Großen Senats zur steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers vom 27.7.2015, GrS 1/14 (BFH/NV 2016, 447).

Danach sind Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch – in mehr als nur untergeordnetem Umfang – zu privaten Zwecken genutzt wird, insgesamt nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Wie bereits im Beschluss vom Großen Senat unter Rz. 69 angedeutet, gilt das Abzugsverbot auch für sog. Arbeitsecken, d.h. für Zimmer, die im Wege einer räumlichen Aufteilung zum einen zur Erzielung von Einnahmen und zum anderen bezüglich der übrigen Fläche zu privaten Wohnzwecken genutzt werden. Dies wurde vom X. Senat nunmehr ausdrücklich klargestellt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.2.2016 – X R 32/11

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