Zusammenfassung

 
Überblick

Das Geldwäschegesetz mit den Vorschriften zum Transparenzregister wurde zuletzt durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz umfassend geändert. Das Gesetz trat zum 1.8.2021 in Kraft, einzelne Vorschriften auch bereits am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das Gesetzespaket enthält u. a. eine bußgeldbewehrte Meldepflicht für Kapitalgesellschaften, die bisher ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht an das Transparenzregister melden mussten. Die erweiterte Meldepflicht resultiert aus der Umstellung des Transparenzregisters vom Auffangregister (mit Verweis auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister) zum Vollregister. Bereits Anfang 2021 wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche das strafrechtliche Regelwerk zur Geldwäschebekämpfung durch Umsetzung der Richtlinie EU 2018/1673 vom 23.10.2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl L. 284 vom 12.11.2018 S. 22) reformiert. Gesetzesänderungen insbesondere im Strafgesetzbuch (§ 261 StGB) verschärftenden Kampf gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung weiter. Darüber hinaus ist zum 1.10.2020 die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung Immobilien in Kraft getreten (BGBl I 2020 S. 1965). Die Verordnung definiert bestimmte typisierte und meldepflichtige Sachverhalte bei Immobilientransaktionen. Für Steuerberaterinnen und Steuerberater bringen die 3 genannten Gesetzesänderungen nicht nur erweiterte Sorgfaltspflichten in der eigenen Kanzlei mit sich. Die zum 1.8.2021 infolge der Umstellung des Transparenzregisters geltenden erweiteren Meldepflichten an das deutsche Transparenzregister erfordern insbesondere einen erweiterten Aufklärungsbedarf für alle Firmenmandate. Steuerberaterinnen und Steuerberater sollten – sofern dies gegenüber Bestandsmandanten aus dem Unternehmensbereich noch nicht geschehen ist – ein diesbezügliches Informationsgespräch unbedingt zeitnah führen. Neumandanten sollten gezielt auf die Melde- und Dokumentationspflichten nach dem Geldwäschegesetz als auch auf die geänderten Rahmenvorschriften des Strafgesetzbuchs hingewiesen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Den Straftatbestand der Geldwäsche erfüllt nach der Legaldefinition des § 261 StGB, wer einen Tatertrag, ein Tatprodukt oder einen an dessen Stelle getretenen anderen Vermögensgegenstand: (1) verbirgt bzw. (2) in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt oder (3) sich oder einem Dritten verschafft oder (4) verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.

Den Straftatbestand der Geldwäsche erfüllt außerdem, "wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft" eines Geldwäsche-Vermögensgegenstands verheimlicht oder verschleiert. Mit dem Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog entfällt besonders für den Bereich der organisierten Kriminalität der Nachweis und der Bezug zu bestimmten Vortaten, wie etwa bei der Rückverfolgung verdächtiger Finanztransaktionen. Diese Nachweipflichten entfallen künftig, sodass der Geldwäschetatbestand deutlich häufiger als bisher greift.

Das Geldwäschegesetz wird ergänzt durch die "Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich" (BGBl 2020 I S. 1965). Dieses Regelwerk nimmt auch Steuerberater in die Pflicht und unterscheidet zwischen: Meldepflichten wegen Bezugs zur Risikostaaten oder Sanktionslisten (§ 3 GwGMeldV-Immobilien); Meldepflichten wegen Auffälligkeiten bei den beteiligten Personen, wirtschaftlich Berechtigten oder der Stellvertretung (§§ 4, 5 GwGMeldV-Immobilien) sowie Auffälligkeiten bei den Kaufpreis- oder Zahlungsmodalitäten (§ 6 GwGMeldV-Immobilien).

1 Steuerberater als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gehören zum Personenkreis der Verpflichteten i. S. d. Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG). Zum Kreis der Verpflichteten zählen auch die Steuerbevollmächtigten sowie die in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Vereine.

2 Sorgfaltspflichten

2.1 Allgemeine Sorgfaltspflichten

Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gehören u. a. die Identifizierung des Vertragspartners sowie die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt mit der ggf. notwendigen Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten oder die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung. Auch ist stets in Erwägung zu ziehen, ob es sich bei dem Mandanten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt.

2.2 Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Die allgemeinen u. a. auch für Steuerberater maßgeblichen Sorgfaltspflichten ergeben sich aus den §§ 10-17 GwG. Die Regelungen, wonach in bestimmten Fällen vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden können, gelten unverändert (§ 14 GwG mit lediglich redaktioneller...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge