Kurzbeschreibung

Mustervorlage für eine Vergütungsvereinbarung zwischen Steuerberater und bilanzierungspflichtigem Mandant.

1. Vorbemerkungen

Anlass für eine Vergütungsvereinbarung ist oft die fehlende Transparenz vieler gesetzlicher Regelungen. Der Auftraggeber möchte zudem meist so konkret wie möglich wissen, welche Kosten auf ihn zukommen. Der Berater seinerseits möchte wirtschaftlich arbeiten.

Mit der Vergütungsvereinbarung kann der Steuerberater gerade bei einem Neumandat dem bilanzierungspflichtigen Mandanten (z. B. GmbH) die Kosten für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Buchhaltung, dem Jahresabschluss und den zugehörigen Steuererklärungen überschaubar darlegen und sich spätere Diskussionen bei der Abrechnung ersparen.

Das Thema "Digitalisierung" kostet den Steuerberater u. a. Geld für Umstellungskosten auf Software, Kosten für IT-Fachleute, Schulungen etc. So kommt ab dem 1.1.2023 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) die digitale Lösung für die Kommunikation mit den Finanzgerichten und dem BFH.[1] Wie Rechtsanwälte ihr beA müssen Steuerberater dann das beSt empfangsbereit vorhalten und gem. § 86d Abs. 6 StBerG Mitteilungen und Zustellungen zur Kenntnis nehmen. Ob die aktive Nutzungspflicht ab 1.1.2023 gilt, steht noch nicht endgültig fest.[2] Dieser Mehraufwand für die Fortschreitung der Digitalisierung muss mit den Mandaten erwirtschaftet werden. Mangels ausdrücklicher Regelungen in der Steuerberatervergütungsverordnung muss das Honorar, z. B. für die Erstellung einer E-Bilanz, ausgehandelt werden.

Seit dem 1.7.2020 gilt die neue StBVV.[3] Ein wesentliches Element der Novellierung ist z. B. die lineare Erhöhung der Tabellen A bis D (Anlagen 1 bis 4 zur StBVV) um jeweils 12 % bezüglich der Wertgebühren. Gem. § 13 StBVV beträgt die Zeitgebühr nun 30 bis 75 EUR je angefangene halbe Stunde. Die Änderungen tragen dazu bei, die erheblich gestiegenen Kosten in den Steuerberatungskanzleien zu kompensieren. Allerdings zeigt die Praxis, dass z. B. angesichts des aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandenen Beratungsbedarfs (u. a. Anträge für Überbrückungshilfe, Abrechnung der erhaltenen Überbrückungshilfe) und der steigenden Gesetzesflut (Fortbildungsbedarf des Steuerberaters und des Personals) erhöhter Aufwand entsteht, der nicht direkt abgerechnet werden kann bzw. durch die Gebührenerhöhung aktuell wohl nicht zwingend gedeckt ist, zumal weitere Kostensteigerungen u.a. für Energie anfallen.

[1] Die gesetzliche Einführung des beSt erfolgte durch das am 7.7.2021 verkündete "Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften".
[2] https://www.bstbk.de/de/themen/steuerberaterplattform; https://www.bstbk.de/de/themen/steuerrecht-und-rechnungslegung/elektronische-kommunikation.
[3] Art. 8 der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 25.6.2020, BGBl I 2020 S.1495.

2. Wichtige Hinweise

2.1 Grundsätze zur Vergütungsvereinbarung

Eine Vergütung gilt gem. § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Bei einer steuerlichen Beratung handelt es sich um eine Leistung, die regelmäßig in Geld vergütet wird.[1]

Aus § 4 Abs. 1 StBVV ergibt sich das Recht des Steuerberaters, eine höhere Vergütung zu verlangen, als in der StBVV geregelt ist. Der Steuerberater muss den Auftraggeber gem. § 4 Abs. 4 StBVV in Textform darauf hinweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann. Urteile, die zu Vergütungsvereinbarungen mit Rechtsanwälten ergehen, sind auch für Steuerberater lesenswert.[2]

Einen höheren Gegenstandswert (§ 10 StBVV) kann der Steuerberater nur über eine Vergütungsvereinbarung erreichen, in dem der Gegenstandswert vorab z. B. mit einem festen Mindestbetrag angesetzt wird.[3]

Auch eine frei vereinbarte Zeitvergütung (§ 13 StBVV)[4] kommt in Betracht oder die Bestimmung des höchsten Gebührensatzes der Rahmengebühr (§ 11 StBVV), um besonders aufwendige Arbeiten angemessen zu honorieren.

Grundsätzlich gilt für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, dass diese gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 StBVV seitens des Auftraggebers bei Überschreitung der gesetzlichen Gebühren in Textform (§ 126b BGB) erklärt werden muss.

Die Vergütungsvereinbarung darf auf keinen Fall in der Vollmacht enthalten sein (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StBVV) und muss gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StBVV als solche bezeichnet werden (am besten in der Überschrift), soweit sie nicht vom Mandanten verfasst wurde.

Die Vergütungsvereinbarung muss von allen anderen Vereinbarungen des Steuerberaters mit dem Mandanten "deutlich abgesetzt" sein (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StBVV).[5] Andere Vereinbarungen sind z. B. Haftungsbeschränkung des Steuerberaters (§ 67a StBerG), Absprachen über die Bearbeitung des Mandats seitens eines angestellten Kollegen oder Beschreibung des Mandatsselbst[6].

Der Steuerberater muss in der Vergütungsvereinbarung zwingend Art und Umfang des Auftrags bezeichnen.

Ist keine formwirksame Vergütungsvereinbarung getroffen worden, gilt bezüglich...

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