Für die Zuordnung von Gewinnpotenzial hat die Verteilung der Funktionen und Risiken eine große Bedeutung ("Funktions- und Risikoanalyse"). Werden diese verändert, so führt dies zu einer anderen künftigen Gewinnsituation der Gesellschaften innerhalb des Konzerns. Daher stellt sich die Frage, ob die Verlagerung von Funktionen zu einem Entschädigungsanspruch der abgebenden Gesellschaft führt. Mit dem Gesetz v. 14.8.2007[1] wurde der Tatbestand der Funktionsverlagerung erstmalig gesetzlich geregelt. Gem. § 21 Abs. 16 AStG sollen diese Regelungen "erstmals für den Vz 2008 anzuwenden" sein. Das BMF hat dazu die "Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (FunktionsverlagerungsverordnungFVerlV)" veröffentlicht.[2] Die Regelungen sind Ausfluss des hypothetischen Fremdvergleichs ("Fremdvergleich (hypothetischer)"). Hieraus folgt, dass eine Anwendung des Transferpaketansatzes ausscheidet, wenn eine Preisbestimmung auf der Grundlage des tatsächlichen Fremdvergleichs erfolgen kann. Dies ist jedoch nur selten der Fall, weil häufig entweder Funktionen gar nicht auf fremde Dritte übertragen werden oder dies nicht unter vergleichbaren Verhältnissen geschieht. Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz[3] wurden diese Regelungen in § 1 Abs. 3b AStG zusammengefasst. Hierbei erfolgten einerseits redaktionelle Änderungen, aber auch inhaltliche Modifikationen, die teilweise auch dazu dienen, Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

[1] BGBl I 2007, 1912.
[2] VO v. 12.8.2008, BGBl I 2008, 1680.
[3] AbzStEntModG v. 2.6.2021, BGBl I 2021, 1259.

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