Rz. 37

Stpfl. mit Überschusseinkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG sind grundsätzlich nicht zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet. Zum Nachweis als Werbungskosten geltend gemachter Aufwendungen sowie zur Vermeidung einer Schätzung des Überschusses durch das FA gem. § 162 AO wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der Angaben des Stpfl. empfiehlt es sich jedoch, die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Stpfl., die unter § 147a AO fallen. Dazu gehören Stpfl., bei denen die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Kj. beträgt und Stpfl., die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können.

 

Rz. 38

Zu erfassen sind die tatsächlich im Kj. zugeflossenen Einnahmen und die tatsächlich in diesem Zeitraum aufgewandten Werbungskosten (einschl. etwaiger AfA gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 i. V. m. §§ 7ff. EStG).[1] Einnahmen, die erst nach Ablauf des Kj. geleistet wurden, sind nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie wirtschaftlich dem betreffenden Jahr zuzurechnen sind (Zuflussprinzip, § 11 EStG). Eine Ausnahme bilden die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben, die kurz vor oder nach Jahresende anfallen (§ 11 Abs. 1 S. 2 EStG bzw. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG). Hat ein Stpfl. mit Überschusseinkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG eine Buchführung nach kaufmännischen Grundsätzen eingerichtet und Bestände ausgewiesen, ist das Buchführungsergebnis entsprechend zu korrigieren. Die Einrichtung einer kaufmännischen Buchführung kann indes ein Indiz dafür sein, dass tatsächlich keine Überschusseinkünfte, sondern betriebliche Einkünfte erzielt werden.

[1] Zur Behandlung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beginn des Kj., zu dem sie gehören, zugeflossen bzw. geleistet worden sind, § 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 EStG; § 11 EStG Rz. 37ff.

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