Rz. 15

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004[1] mit Wirkung ab 1.8.2004 an den § 50e EStG angefügt. Zweck der Regelung ist es, die Nichtanmeldung von solchen geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten aus der steuerstrafrechtlichen Verfolgung auszunehmen, bei denen in den Fällen des § 8a SGB IV die Besteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz i. H. v. 2 % des Arbeitsentgelts erfolgt ist oder hätte erfolgen können. Ausführlich zur Pauschbesteuerung für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten vgl. § 40a EStG Rz. 27ff. Dem Gesetzgeber erscheint eine bloße Bußgeldbewehrung statt einer steuerstrafrechtlichen Verfolgung angesichts der sehr geringen Höhe des staatlichen Steueranspruchs und des aus seiner Sicht regelmäßig geringen Unrechts- und Schuldgehalts ausreichend, zumal der Arbeitgeber einen Teil seiner Aufwendungen nach § 35a EStG von seiner ESt-Schuld wieder abziehen kann.

 

Rz. 16

Der Tatbestand des § 50e Abs. 2 EStG setzt voraus, dass eine Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorlagen, und die LSt-Anmeldung entgegen § 41a Abs. 1 EStG nicht abgegeben wurde. Außerdem ist die Vorschrift anwendbar, wenn die Anmeldung der Pauschsteuer entgegen § 40a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 S. 3 EStG unterblieben ist. Wird in diesen Fällen die Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben und werden dadurch Steuern verkürzt oder erlangt der Arbeitgeber für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile, kann darin eine Steuerhinterziehung liegen.

 

Rz. 17

Die Vorschrift gilt nur, wenn die Beschäftigung im Privathaushalt erfolgt, also nicht bei einer betrieblichen Beschäftigung. Sie gilt weiter nur, wenn die Voraussetzung für eine Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG vorliegen. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt und damit die Grenze von 400/450 EUR überschritten wird. Andererseits gilt der Ausschluss der Strafbarkeit sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer, wenn dieser gegenüber dem FA die geringfügige Beschäftigung verschweigt, d. h. dem FA die erzielten Einkünfte nicht mitteilt.

 

Rz. 18

Durch Abs. 2 wird jedoch nur die Verfolgung von Steuerstraftaten ausgeschlossen. Die Verfolgung der Nichtabgabe der LSt-Anmeldung bzw. der Anmeldung der einheitlichen Pauschsteuer kann weiterhin als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die §§ 377384 AO bleiben daher anwendbar. In Betracht kommt insbesondere der Tatbestand des § 378 AO. Da dieser Tatbestand nur bei Leichtfertigkeit, nicht bei Vorsatz anwendbar ist, bestimmt § 50e Abs. 2 S. 3 EStG ausdrücklich, dass der Tatbestand des § 378 AO auch bei Vorsatz anwendbar ist.

 

Rz. 19

§ 50e Abs. 2 EStG privilegiert nur die Nichtabgabe oder die verspätete Abgabe der erforderlichen Anmeldung, nicht die Abgabe einer falschen Anmeldung. Es verbleibt daher bei der strafrechtlichen Verfolgung nach § 370 AO, wenn der Stpfl. unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem FA macht[2].

[1] BStBl I 2004, 906.
[2] BT-Drs. 15/2573, 36.

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