1 Allgemeines

 

Rz. 1

Soweit ein Steuerabzug vom Leistungsempfänger angemeldet und entrichtet wurde, wird dieser in einer gesetzlich bestimmten Reihenfolge auf zu entrichtende Steuern des Leistenden angerechnet.[1] Unter bestimmten Umständen kann der Leistende die Erstattung des Steuerabzugs beantragen.

[1] BZSt v. 1.6.2013, Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen.

2 Anrechnung des Steuerabzugsbetrags

 

Rz. 2

Soweit der Leistungsempfänger den Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet hat, wird er von dem für den Leistenden zuständigen FA auf die von diesem zu entrichtenden Steuern angerechnet, und zwar zwingend nacheinander wie folgt (§ 48c Abs. 1 S. 1 EStG):

  1. auf die nach § 41a Abs. 1 EStG vom Leistenden einbehaltene und angemeldete LSt,
  2. auf die vom Leistenden zu entrichtenden Vorauszahlungen auf die ESt oder KSt. Die Anrechnung kann nur für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Bauleistung erbracht worden ist. Außerdem darf die Anrechnung auf Vorauszahlungen nicht zu einer Erstattung führen,
  3. auf die ESt oder KSt des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und
  4. auf die vom Leistenden selbst nach dem Steuerabzugsverfahren bei Bauleistungen anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge.

Erst danach ist gem. § 226 AO eine weitergehende Aufrechnung möglich. Dabei spielt die USt im Zusammenhang mit der Bauabzugssteuer regelmäßig keine Rolle; im Rahmen des § 48b EStG (Erteilung der Freistellungsbescheinigung) sind Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit LSt, ESt und KSt relevant. § 48c Abs. 1 EStG erwähnt die USt nicht. Für diese gilt die Sicherung über die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (§ 13b UStG).[1]

 

Rz. 2a

Steuerabzugsbeträge, die auf Bauleistungen beruhen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführt wurden, und die der Leistungsempfänger vor der Insolvenzeröffnung an das FA gezahlt hat, sind auf Steuern anzurechnen, die vor der Eröffnung des Verfahrens begründet wurden (§ 38 InsO). Bei der Anrechnung ist die Reihenfolge des § 48c Abs. 1 EStG zu beachten. Soweit sich danach keine Anrechnungsmöglichkeiten ergeben, sind die verbliebenen Beträge mit anderen Insolvenzforderungen aufzurechnen (§ 94 InsO). Steuerabzugsbeträge, die auf Bauleistungen beruhen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführt wurden, und die der Leistungsempfänger nach der Insolvenzeröffnung an das FA gezahlt hat, sind an die Insolvenzmasse auszukehren.[2]

 

Rz. 2b

Das FA ist nicht gehindert, während der Wohlverhaltensphase mit Guthaben des Schuldners aus einbehaltener Bauabzugssteuer gegen Steuerschulden aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzurechnen.[3]

 

Rz. 3

Soweit nach der Anrechnung auf die Beträge nach § 48c Abs. 1 Nr. 1 EStG ein Guthaben verbleibt, kann dieses nur auf die Vorauszahlungen angerechnet werden, die für den Vz der Leistungserbringung festgesetzt wurden oder werden. Der übersteigende Betrag kann erst auf die veranlagte ESt oder KSt des Vz angerechnet werden, in dem die Leistung erbracht wurde. Bis zum Abschluss der Veranlagung dieses Vz kann eine Erstattung der Steuer nicht erfolgen. Leistung i. d. S. ist nicht die Gegenleistung i. S. v. § 48 Abs. 3 EStG, sondern die Bauleistung nach § 48 Abs. 1 S. 2 EStG. Die Bauleistung ist in dem Zeitpunkt erbracht, in dem diese abgeschlossen und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung die Ergebnisrealisierung eingetreten ist. Hiervon ist allgemein auszugehen, wenn das fertige Werk an den Leistungsempfänger übergeben und von diesem abgenommen wurde. Dass die Anrechnung des Abzugsbetrags erst im Vz der Gewinnrealisierung möglich ist, entspricht dem Sicherungscharakter des Steuerabzugsbetrags, der erst im Jahr der Gewinnrealisierung beim Leistenden zur Steueranrechnung zur Verfügung stehen soll. Eine Anrechnung auf Teilleistungen kann ausnahmsweise in vorhergehenden Vz in Betracht kommen, wenn sich ein Großbauwerk über mehrere Jahre erstreckt und wenn der Leistende von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, aufgrund von Teilabrechnungen und Teilabnahmen eine Teilgewinnrealisierung vorzunehmen.[4]

 

Rz. 3a

In den Fällen der Organschaft ist Leistender die Organgesellschaft (§ 48 EStG Rz. 22). Die Anrechnung des Steuerabzugs hat deshalb bei der Organgesellschaft zu erfolgen. Das gilt auch bei Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft.[5]

 

Rz. 4

Werden die ertragsteuerpflichtigen Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt, weil an ihnen mehrere Personen beteiligt sind, ist der Abzugsbetrag im Rahmen des § 48c Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG bei den Beteiligten grundsätzlich entsprechend ihren Anteilen an der Gemeinschaft (quotale Verteilung) zu verteilen. Eine andere als eine quotale Verteilung ist zulässig, wenn diese wirtschaftlich und betrieblich begründet ist.[6]

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