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Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass im Innenverhältnis der Arbeitnehmer die pauschale LSt zu tragen hat, so stellt die Erstattung des Betrags der pauschalen LSt durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber keine Rückzahlung von Arbeitslohn dar. Gem. § 40 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 EStG gilt die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale LSt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage. Die vom Arbeitgeber erbrachte, pauschal versteuerte Bar- oder Sachleistung wird damit nicht um die abgewälzte pauschale LSt gekürzt. Die Bemessungsgrundlage, auf die sich der Pauschsteuersatz bezieht, bleibt also unvermindert bestehen. Die pauschale LSt reduziert sich daher nicht durch die Abwälzung.

Abwälzung der pauschalen LSt bedeutet, dass im wirtschaftlichen Ergebnis der Arbeitnehmer die pauschale LSt trägt, obwohl der Arbeitgeber rechtlich Steuerschuldner ist. Eine Abwälzung liegt regelmäßig vor, wenn zwar der Barlohn um die pauschale LSt gekürzt wird, aber weiterhin der ungekürzte Arbeitslohn die Bemessungsgrundlage für künftige Erhöhungen der Vergütung, z. B. durch Weihnachtsgeld, Tantiemen oder Jubiläumszuwendungen, bleibt.

§ 40 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 EStG gilt für alle Pauschalierungstatbestände des § 40 EStG. Sie gilt über die Verweisung des § 40a Abs. 5 EStG auch für die Pauschalierung nach § 40a EStG sowie durch die Verweisung in § 40b Abs. 5 S. 1 EStG auch für die Pauschalierung nach § 40b EStG.

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