1 Allgemeines

1.1 Überblick

 

Rz. 1

Die Vorschrift enthält zwei eigenständige, vom persönlichen Steuersatz unabhängige Steuerermäßigungen. Das sind zum einen die Begünstigung von Zuwendungen an politische Parteien (S. 1 Nr. 1) und zum anderen Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter (S. 1 Nr. 2; Rz. 9ff.); unabhängige Wählergemeinschaften) . Die Ermäßigung beträgt 50 % der Ausgaben, höchstens 825 EUR. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern (§ 2 Abs. 8 EStG)[1] beträgt die Steuerermäßigung maximal 1.650 EUR (§ 34g S. 2 EStG). Die Regelungen des § 10b EStG über Sachzuwendungen und den Verzicht auf Aufwendungsersatzansprüche (§ 10b Abs. 3 EStG) sowie den Vertrauensschutz und die Haftung (§ 10b Abs. 4 EStG) gelten entsprechend (§ 34g S. 3 EStG).

[1] BFH v. 26.6.2014, III R 14/05, BFH/NV 2014, 1453: Eine Zusammenveranlagung kommt nur bei eingetragenen Lebenspartnern infrage.

1.2 Sinn und Zweck der Regelung

 

Rz. 2

Die Steuerermäßigung des § 34g EStG gilt seit Vz 1984 für Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) an politische Parteien. Sie ist später rückwirkend ebenfalls ab Vz 1984 auf Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter ausgedehnt worden. Die Einfügung erfolgte im Rahmen der Neuordnung des Parteispendenabzugs ab 1984.[1] Die Begünstigung für Vereine ohne Parteicharakter sollte nach ursprünglicher Gesetzesfassung erst ab Vz 1988 erfolgen. Noch vor Inkrafttreten dieser Regelung hatte das BVerfG aber entschieden, dass der (bisherige) völlige Ausschluss der Zuwendungen von steuerlichen Entlastungen nach § 10b EStG und § 34g EStG mit dem GG nicht vereinbar sei.[2] Die rückwirkende Änderung ab Vz 1984 folgte dieser Entscheidung.

Die Erhöhung der Betragsgrenzen ab Vz 1994 folgen den Änderungen des Parteiengesetzes (§ 10b EStG Rz. 180). Der Höchstbetrag liegt derzeit bei 825 EUR bzw. 1.650 EUR bei Zusammenveranlagung.

 

Rz. 3

Die Vorschrift gewährt Steuerermäßigungen progressionsunabhängig durch Abzug von der tariflichen ESt. Ihre Bedeutung liegt zum einen in einem Finanzierungsbeitrag für die politischen Parteien und Vereine ohne Parteicharakter, zum anderen in der gleichmäßigen Teilhabe aller Bürger an der politischen Willensbildung. Die Vorschrift soll der Chancengleichheit der durch diese Regelung mittelbar begünstigten Empfänger dienen und verhindern, dass Stpfl. mit höheren Einkommen größeren Einfluss auf die politischen Parteien gewinnen als andere Bürger (§ 10b EStG Rz. 15, 175ff.).

[1] BStBl I 1984, 7; BStBl I 1988, 397; BStBl I 1989, 40.
[2] BVerfG v. 21.6.1988, 2 BvR 638/84, BStBl II 1989, 67; vgl. aber BFH v. 25.10.1989, X R 190/87, BStBl II 1990, 158; der BFH hat den Ausschluss des Abzugs von Spenden an kommunale Wählervereinigungen nach § 10b EStG für 1981 als verfassungsgemäß angesehen.

1.3 Geltungsbereich

 

Rz. 4

Die Vorschrift gilt für unbeschränkt und beschränkt ESt-Pflichtige (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG). Sie gilt nur im Veranlagungsverfahren (§ 39a Abs. 1 EStG).[1] Ist die Steuer durch Steuerabzug abgegolten, sodass keine Veranlagung durchgeführt wird, wirkt sich die Steuerermäßigung nicht aus (vgl. z. B. § 43 Abs. 5 EStG, § 50 Abs. 2 S. 1 EStG).

Ohne Bedeutung ist es, ob der Stpfl. in Deutschland wahlberechtigt ist.[2]

Für KSt-Pflichtige ist der Abzug ab Vz 1994 ganz ausgeschlossen (§ 10b EStG Rz. 179).

Zuwendungen von Personengesellschaften sind den Gesellschaftern anteilig entsprechend ihrer Beteiligung zuzurechnen. Dies geschieht nur im Veranlagungsverfahren des einzelnen Gesellschafters, da es sich um eine Steuerermäßigung handelt, die nur bei der ESt-Veranlagung gewährt wird. Die Beträge sind nach § 180 Abs. Nr. 2a AO einheitlich und gesondert festzustellen.[3]

[1] Heinicke, in Schmidt, EStG, 2023, § 34g EStG Rz. 1.
[2] Brandl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34g EStG Rz. 4.
[3] BFH v. 8.8.1990, X R 149/88, BStBl II 1991, 70; Brandl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34g EStG Rz. 10; Broemel/Endert, BBK 2013, 407.

1.4 Verfassungsmäßigkeit

 

Rz. 5

In der bis Ende 1993 geltenden Fassung war die Vorschrift mit dem GG vereinbar. Es ist insbesondere vertretbar, dass nur ESt-Pflichtige von der Vorschrift profitieren und Personen mit geringem Einkommen nicht betroffen sind.[1] Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des PartG v. 28.6.2002[2] wurden die Höchstbeträge ab dem Vz 2002 auf den noch heute geltenden Betrag von 825 bzw. 1.650 EUR erhöht. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht.[3]

Rz. 6 einstweilen frei

[1] BVerfG v. 9.4.1992, 1 BvE 2/89, BStBl II 1992, 766, 770; BFH v. 3.6.2002, XI B 205/01, BFH/NV 2002, 1300; BFH v. 29.10.2004, XI B 87/04, BFH/NV 2005, 540.
[2] BGBl I 2002, 2268.
[3] Heinicke, in Schmidt, EStG, 2023, § 34g EStG Rz. 1.

2 Zuwendungen an politische Parteien

 

Rz. 7

Die Steuerermäßigung wird gewährt für Zuwendungen an politische Parteien i. S. d. § 2 ParteienG, sofern die jeweilige Partei nicht gem. § 18 Abs. 7 ParteienG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist.[1] Zuwendungen sind gem. § 10b Abs. 1 S. 1 EStG Spenden und Mitgliedsbeiträge (§ 10b EStG Rz. 10, 26ff.). Die Parteieigenschaft setzt voraus, dass Vereinigungen von Bürgern dauernd oder für läng...

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