1 Erziehungsgeld und Elterngeld (Buchst. a und b)

 

Rz. 1

Die Steuerfreiheit für Erziehungsgeld (Buchst. a)[1] galt für das für Geburten bis 2006 gezahlte Erziehungsgeld nach dem BErzGG (außer Kraft seit 1.1.2009), das für die Dauer von max. 2 Jahren gewährt wurde. Das in der Mutterschutzfrist nach der Geburt für 8 Wochen nach § 13 MuSchG zu zahlende steuerfreie Mutterschaftsgeld (§ 3 Nr. 1 Buchst. d EStG) wurde auf das Erziehungsgeld angerechnet (§ 7 BErzGG).

 

Rz. 1a

Das Geburten ab 2007 betreffende Elterngeld (Buchst. b)[2] nach dem BEEG, das für die Dauer von max. 14 Monate (beim ElterngeldPlus auch darüber hinaus) gezahlt wird, ist ebenfalls steuerfrei. Es unterliegt aber – anders als das Erziehungsgeld – dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG; s. § 32b EStG Rz. 25).[3] Für das 2013 eingeführte Betreuungsgeld nach dem BEEG gilt die Vorschrift nicht.

 

Rz. 1b

Dem Bundeserziehungsgeld bzw. dem Elterngeld vergleichbar sind Leistungen der Länder, die der Betreuung und Erziehung des Kindes durch die Eltern in der ersten Lebensphase des Kindes dienen. Hierzu gehört z. B. das im Anschluss an das Elterngeld gewährte bayerische Landeserziehungsgeld (BayLErzGG). Kommunale Leistungen werden von der Vorschrift nicht erfasst.[4] Mit dem Erziehungs-/Elterngeld vergleichbare Leistungen nach ausl. Recht sind ab Vz 2020 nach § 3 Nr. 2 Buchst. e) EStG steuerfrei, wenn der ausl. Rechtsträger seinen Sitz innerhalb von EU/EWR oder in der Schweiz hat (§ 3 Nr. 2 EStG Rz. 16).[5] Hat der Rechtsträger seinen Sitz außerhalb von EU/EWR und der Schweiz oder sind Vz bis 2019 betroffen, sind vergleichbare ausl. Leistungen nicht steuerfrei.[6]

[1] Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417 (ZKAnpG), ab 2015 in Buchstaben untergliedert. Buchst. a blieb materiell unverändert.
[2] Die Vorschrift wurde durch das ZKAnpG in Buchstaben untergliedert. Buchst. b blieb materiell unverändert.
[5] Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.

2 Leistungen für Kindererziehung nach dem SGB VI (Buchst. c)

 

Rz. 2

Gem. §§ 294 bis 299 SGB VI erhalten Mütter, die vor dem 1.1.1921 geboren sind, für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren haben, eine Leistung für Kindererziehung im Rahmen der Rente. Die monatliche Höhe beträgt 75 % des jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts gem. § 68 SGB Abs. 1 VI. Diese Leistungen sind eine Anerkennung der schwierigen Erziehungsleistungen der sog. Trümmerfrauen.

Mütter, die eine Versicherungsrente aufgrund der Sozialversicherung beziehen, erhalten diese Leistungen für die Kindererziehung wie einen Zuschlag zu dieser Rente. Mütter, die eine Versicherungsrente aufgrund der Sozialversicherung nicht beziehen, erhalten die Leistungen für die Kindererziehung wie eine Rente unter einer eigens dafür erteilten Versicherungsnummer von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, von der zuständigen Landesversicherungsanstalt oder von der Bundesknappschaft. Diese Leistungen für die Kindererziehung sind steuerfrei (Buchst. c).[1] Die Steuerfreistellung verstößt nicht gegen Art. 3 GG.[2]

 

Rz. 2a

Für Mütter, die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, gelten die Sonderregelungen der §§ 294a, 295a SGB VI. Sie erhalten die Leistung für Kindererziehung nicht, wenn sie am 31.12.1990 Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht hatten. Bestand ein solcher Anspruch jedoch nicht, erhalten sie bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen doch die Erziehungsleistungen, wenn die Mütter vor dem 1.1.1927 geboren sind. Die Höhe beträgt monatlich 75 % des maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). Diese Leistungen für die Kindererziehung sind aus Billigkeitsgründen steuerfrei.[3]

Die vom Bundesrat zur Vervollständigung vorgeschlagene Übernahme der Billigkeitsregelung ins Gesetz[4] hat die Bundesregierung abgelehnt, weil es nur noch relativ wenige Betroffene geben dürfte.[5] Diese Ablehnung ist nicht ganz verständlich, weil ein Regelungsbedarf nicht von der Anzahl der Fälle abhängt. Andererseits ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die Billigkeitsregelung der Verwaltung ablehnt. Daraus ist zu schließen, dass die Billigkeitsregelung weiter gilt.

 

Rz. 3

Nicht steuerfrei sind dagegen die Renten oder Rententeile, die aufgrund der §§ 1227a, 1251a, 1255a Abs. 5 RVO, 2a, 28a, 32a Abs. 5 AVG, 29a, 51a, 54a Abs. 5 RKG für Zeiten der Kindererziehung an Mütter oder Väter gezahlt wurden, die nach dem 31.12.1920 geboren sind, oder aufgrund des § 56 SGB VI für Kindererziehungszeiten gezahlt werden. In diesen Fällen gehen die Kindererziehungszeiten in die Berechnung der regulären Rente ein. Diese Renten oder Rententeile sind im Rahmen des § 22 Nr. 1 ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge