Rz. 12

§ 1a Abs. 1 EStG beseitigt Einschränkungen von Steuervergünstigungen für unbeschränkt Stpfl., die sonst bei nicht im Inland lebenden Familienangehörigen (Nrn. 1 und 2) gelten.[1] Auf den Abzug von Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1a EStG wird verwiesen (§ 10 EStG, Rz. 170ff.). Bis zum 31.12.2014 galten § 1a Abs. 1 Nrn. 1a und 1b EStG insoweit. Sie wurden mit Wirkung zum 1.1.2015 aufgehoben (Rz. 11a). Die Vorschrift gilt nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG nur für Stpfl., die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR (Island, Norwegen, Liechtenstein) sind. Mitgliedstaaten der EU sind Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und seit 1.5.2004 Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, seit 1.1.2007 Bulgarien und Rumänien sowie seit 1.7.2013 Kroatien. Anknüpfungspunkt ist also nicht nur die unbeschränkte Steuerpflicht (Rz. 15), sondern auch die Staatsangehörigkeit. § 1a Abs. 1 EStG ist bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates, auf den das Abkommen über den EWR anwendbar ist, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch anwendbar, wenn der Empfänger der Leistungen nach § 10 Abs. 1a EStG oder der Ehepartner i. S. d. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.[2] Diese Erweiterung hat ihre Grundlage im Urteil des EuGH[3] wegen Nichtgewährung des Splittingtarifs nach Verlegung des gemeinsamen Wohnsitzes in die Schweiz[4] und gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle. Nicht anwendbar sind die Regelungen des § 1a EStG für Staatsangehörige von mit der EU assoziierten Staaten wie z. B. für Staatsangehörige der Türkei.[5]

 

Rz. 13

Da die Regelung an die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU anknüpft, ist sie nicht nur auf Staatsangehörige ausl. EU- bzw. EWR-Staaten, sondern auch auf deutsche Staatsangehörige anwendbar.

 

Rz. 14

Die Anwendung des § 1a Abs. 1 EStG setzt allgemein nicht voraus, dass der oder die Familienangehörigen, an deren Steuerpflicht das Gesetz die Gewährung der Steuerentlastungen knüpft, Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staats sind. Insoweit bestehen nur besondere Voraussetzungen bei den einzelnen Tatbeständen des § 1a Abs. 1 EStG.

 

Rz. 15

Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 1a Abs. 1 EStG ist, dass der Stpfl. unbeschränkt stpfl. oder nach § 1 Abs. 3 EStG antragsgemäß als unbeschränkt stpfl. zu behandeln ist. Ist der Stpfl. danach nicht unbeschränkt, sondern beschr. stpfl., greift § 1a EStG nicht ein; der Stpfl. unterliegt dann den Einschränkungen der beschr. Steuerpflicht (§ 50 EStG Rz. 3ff.), wobei diese Einschränkungen für Staatsangehörige der EU bzw. des EWR teilweise wieder beseitigt worden sind (§ 50 EStG Rz. 122ff.). § 1a Abs. 1 EStG greift – seinem Regelungszweck entsprechend – regelmäßig nur ein, wenn die Familienangehörigen des Stpfl. nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, da andernfalls die steuerlichen Vergünstigungen anwendbar wären, ohne dass es des § 1a EStG bedürfte.

 

Rz. 16

Der Stpfl. muss der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1, 3 EStG unterliegen, wobei zusätzliche Einschränkungen zu beachten sind. Diese Voraussetzung liegt in folgenden Fällen vor:

  • Der Stpfl. hat seinen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland (§ 1 EStG Rz. 15ff.). Neben der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG mussten bis Vz 2007 die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 S. 2 bis 4 EStG vorliegen, damit § 1a Abs. 1 EStG angewendet werden konnte. Die Fälle des § 1a Abs. 1 EStG sind dadurch gekennzeichnet, dass der Stpfl. im Inland Wohnsitz und/oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, seine Familienangehörigen aber nicht. Damit sind die Familienangehörigen wahrscheinlich in einem ausl. Staat unbeschränkt stpfl.; es besteht daher die Gefahr, dass die mit der unbeschränkten Steuerpflicht verbundenen Begünstigungen doppelt – im Inland und im Wohnsitzstaat des Familienangehörigen – gewährt werden. Daher wurden die Vergünstigungen der unbeschränkten Steuerpflicht in den in § 1a Abs. 1 EStG geregelten Fällen nur gewährt, wenn das Schwergewicht der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. eindeutig im Inland lag. Diese Regelung warf jedoch europarechtliche Bedenken auf, da bei Unterhaltsleistungen an einen unbeschränkt stpfl. Ehegatten nicht danach unterschieden wurde, ob das Schwergewicht der steuerlichen Verhältnisse im Inland lag oder nicht. Durch G. v. 20.12.2007[6] wurde der Verweis auf § 1 Abs. 3 EStG daher gestrichen. Ist der Stpfl. nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt stpfl., brauchen also nicht zusätzlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG vorzuliegen. Der Stpfl. muss zudem Staatsangehöriger der EU oder des EWR-Vertrags sein. Eine weitere Staatsangehörigkeit ist unbeachtlich. Fälle dieser ersten Personengruppe sind die benannten Staatsangehörigen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren ...

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