1 Hintergrund

 

Rz. 1

Als Auswirkung auf den Krieg in der Ukraine stiegen die Verbraucherpreise im Frühjahr 2022 erheblich. Diese Preissteigerungen betrafen insbesondere den Energiesektor (Öl, Benzin, Gas, Strom). Angesichts dieser erheblichen Preiserhöhungen im Energiebereich, sah die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung. Dieser wurde im Steuerentlastungsgesetz 2022 umgesetzt.[1] Das Gesetz wurde vom Bundestag am 12.05.2022 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 20.5.2022 zu. Ursprünglich sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung lediglich eine Anhebung des Grundfreibetrags einschließlich daraus resultierender Folgewirkungen z. B. für den LSt-Abzug sowie das Vorziehen der Erhöhung der Entfernungspauschale vor. Im Mittelpunkt des auf Basis der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedeten Gesetzes stand dann die Einführung einer einmaligen Energiepreispauschale (EPP).[2]

Überschrift von § 122 EStG wurde neu gefasst und S. 2 angefügt m. W. v. Vz 2022 durch das JStG v. 16.12.2022.[3]

[1] Bergan, DStR 2022, 1017; Happe, BBK 2022, 555; Hörster, NWB 2022, 1542; Schmidt, NWB 2022, 2022; Schmidt, ZWE 2022, 338; Endert, DStR 2022, 1744; Foerster, StuB 2022, 574; Seifert, NWB 2022, 2072; Niermann, DB 2022, 1664; Kanzler, FR 2022, 641.
[2] BT-Drs. 20/1333 (Gesetzentwurf), BT-Drs. 20/1765 (Beschlussempfehlung und Bericht), G. v. 23.5.2022, BGBl I 2022, 749.
[3] BGBl I 2022 S. 2294.

1.1 Ziel der Energiepreispauschale: Entlastung der Bürger

 

Rz. 2

Nach dem Willen der Koalitionsparteien sollte die Entlastung durch die Energiepreispauschale sozial gerecht ausgestaltet sein und wurde daher der ESt unterworfen. Hintergrund war die Annahme, dass von den erheblichen Preissteigerungen im Energiebereich vor allem die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen betroffen seien. Dadurch, dass die Energiepreispauschale stpfl. ausgestaltet wurde und der mit steigenden Einkommen wachsenden Steuerbelastung würden Menschen mit geringen Einkommen deutlich stärker entlastet als Menschen mit hohen Einkommen.

 

Rz. 3

Um die Energiepreispauschale direkt an die Bürger/innen auszuzahlen, wurde beschlossen, die Auszahlung bei Arbeitnehmern über die Arbeitgeber vornehmen zu lassen, ohne dass es bei diesen zu Härten durch eine Vorfinanzierung komme.

Für Anspruchsberechtigte, die die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber erhalten, ist die Auszahlung im Rahmen der ESt-Vorauszahlung oder der ESt-Veranlagung vorgesehen.

 

Rz. 4

Durch das JStG 2022 wurde in das EStG ein neuer Abschnitt "XV. Energiepreispauschale" mit den §§ 112122 EStG eingefügt, in dem die Energiepreispauschale gesetzlich geregelt wird.

1.2 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen – Unpfändbarkeit

 

Rz. 5

Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Anderenfalls würde eine Anrechnung der Energiepreispauschale die Kürzung von Sozialleistungen verursachen und die beabsichtigte Wirkung der Pauschale verhindern.

Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Abs. 2 EStG genannten Betrags unpfändbar und unterliegt wegen des Verweises in § 36 InsO auch nicht dem Insolvenzbeschlag.[1]

Die Neuregelung der Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale ist von den Gerichten sofort zu beachten.[2]

Vor der gesetzlichen Regelung aufgrund des JStG 2022 hatten diverse Zivilgerichte kontrovers entschieden.

Pfändbarkeit wurde bejaht:[3]

Pfändbarkeit wurde verneint:[4]

[1] Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 30.11.2022, BT-Drs. 20/4729, 151; Witfeld, NZI 2023, 69; Ahrens, NZI 2023, 57; Homann, ZVI 2023, 43; Kohte, ZVI 2023, 49; Wipperführth, ZInsO 2023, 76.
[2] LG Hildesheim v. 30.12.2022, 6 T 63/22, ZInsO 2023, 288.
[3] AG Aschaffenburg v. 7.11.2022, 654 IK 298/21, rkr., ZInsO 2022, 2691; AG Wuppertal v. 24.10.2022, 505 IN 18/22, JurBüro 2023, 50; AG Wolfratshausen v. 20.10.2022, IK 130/21, ZInsO 2022, 2598; LG Deggendorf v. 12.10.2022, 12 T 129/22, NZI 2023, 269; AG Norderstedt v. 15.9.2022, 66 IN 90/19, NZI 2022, 869; Reck, ZVI 2022, 418.
[4] AG Köln v. 2.11.2022, 70h IK 181/22, NZI 2023, 28; AG Köln v. 24.10.2022, 70f IK 153/22, VuR 2023, 78; AG Lüneburg v. 15.9.2022, 46 IK 75/18, ZInsO 2022, 2494.

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