Rz. 62
§§ 40, 40a und 40b EStG ermöglichen die Pauschalierung der LSt. In diesen Fällen ist nach § 40 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen LSt. Arbeitsrechtlich ist die Abwälzung der pauschalen LSt auf den Arbeitnehmer zulässig.
Nach dem durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[1] eingefügten S. 2 Halbs. 2 des § 40 Abs. 3 EStG gilt die abgewälzte pauschale LSt als zugeflossener Arbeitslohn, der die Bemessungsgrundlage für den pauschalierten LSt-Abzug nicht mindert, d. h. die pauschale LSt wird dem geminderten Arbeitslohn wieder hinzugerechnet mit der Folge, dass die Höhe des Arbeitslohns im Ergebnis unverändert bleibt (Abwälzungsverbot). Die Änderung des § 11 EStG war erforderlich, um sicherzustellen, dass der Betrag der pauschalen LSt auch bei der ESt-Veranlagung erfasst wird. Anderenfalls könnte die pauschale LSt mangels Zuflusses bei der ESt-Veranlagung nicht berücksichtigt werden.
Rz. 63–69 einstweilen frei
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