Rz. 15

Der Begriff des "Zufließens" ist wirtschaftlich auszulegen. Ausgehend von der früheren Gesetzesfassung, wonach in erster Linie die Fälligkeit des Anspruchs bzw. das tatsächliche Zufließen entscheidend war (Rz. 1), definiert die Rspr. den Zufluss – erweiternd – als Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht[1], sobald der Empfänger über die Einnahme wirtschaftlich verfügen kann oder verfügt hat.[2] Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Erfüllung, d. h. des Eintritts des Leistungserfolgs oder zumindest der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen.[3] Der Zufluss wird nicht erst mit Fälligkeit oder tatsächlicher Zuwendung, sondern schon vorher mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmöglichkeit angenommen. Denn im Grunde hat sich die Leistungsfähigkeit des Empfängers bereits mit dem Erwerb der Forderung erhöht (Rz. 10). Allein das Innehaben eines Anspruchs reicht für den Zufluss allerdings nicht aus.[4] Ob der Stpfl. im Einzelfall tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem FG obliegt.[5]

 

Rz. 16

Entscheidend für den Zufluss ist daher, ob der Gläubiger von dem Schuldner in die Lage versetzt worden ist, den Leistungserfolg ohne dessen Zutun herbeizuführen. Dies setzt voraus, dass der Schuldner leistungsbereit und leistungsfähig ist.[6] Wenn der Eintritt des Leistungserfolgs – nur noch – von dem Zahlungsempfänger abhängt, ist die Verwirklichung des Anspruchs in so greifbare Nähe gerückt, dass es gerechtfertigt ist, dies wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingang der Leistung gleichzustellen (potenzielle Verfügungsmacht). Der Zuflusszeitpunkt wird insoweit vorverlagert. Beweisanzeichen für den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht können sein Fälligkeit der Schuld[7], Gutschrift in den Büchern des Schuldners[8], Erteilung einer Quittung durch den Gläubiger.[9]

Bei Geldschulden wird die wirtschaftliche Verfügungsmacht – außer bei Barzahlung – regelmäßig durch Gutschrift auf einem Girokonto ("Buchgeld") verschafft.[10] Der Zufluss liegt bereits mit der Gutschrift vor; auf die Benachrichtigung des Empfängers von der Gutschrift kommt es nicht an. Grundsätzlich ist jedoch die Kenntnis des Empfängers von der Zuwendung erforderlich (Rz. 70 "Gutschrift").

Bei der Zuwendung sonstiger geldwerter Vorteile richtet sich die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach der Art der Vorteilsgewährung (Rz. 70 "Sachwerte"; Nutzungsüberlassung, Rz. 70 "Miet- und Pachtverhältnisse"; Rz. 70 "Erbbaurecht"; Errichtung eines Gebäudes durch den Mieter/Pächter/Erbbauberechtigten, Rz. 70 "Miet- und Pachtverhältnisse").

Ein Zufluss ist grundsätzlich auch dann gegeben, wenn der Erwerber einer Verfügungsbeschränkung über die Zuwendung unterliegt, z. B. bei Gutschrift auf einem Sperrkonto, einem Notar-Anderkonto (Rz. 70 "Überweisung") oder bei der Überlassung von Belegschaftsaktien, die einer Veräußerungssperre unterliegen (Rz. 70 "Arbeitslohn/Belegschaftsaktien"); anders bei der Abrede, einen Scheck erst später einzulösen (Rz. 70 "Scheck").

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