Rz. 29

Minderheitsgesellschaftern, die gegen den Verschmelzungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch erhoben haben, muss für den Erwerb ihrer Anteile eine angemessene Abfindung in bar angeboten werden (§ 29 UmwG). Das Angebot kann binnen zwei Monaten nach der Bekanntmachung der eingetragenen Verschmelzung angenommen werden (§ 31 UmwG). Mit der Annahme des Barabfindungsgebots wird das Ausscheiden des Gesellschafters aus der übernehmenden Personengesellschaft wirksam. Zu diesem Zeitpunkt ist auch die Abfindung zu zahlen.

 

Rz. 30

Bilanziell ist der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters zum steuerlichen Übertragungsstichtag noch nicht erfasst. § 5 Abs. 1 Alt. 2 UmwStG bezieht die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag gezahlte Abfindung in die Ermittlung des Übernahmeergebnisses ein. Die Abfindungszahlung mindert nicht den laufenden Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers. Der entsprechende Aufwand ist außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen.[1]

 

Rz. 31

Für steuerliche Zwecke ist davon auszugehen, dass der abgefundene Anteilseigner aus der übertragenden Körperschaft ausscheidet.[2] Für den Gesellschafter stellt die Abfindung steuerlich einen Veräußerungserlös für seinen Anteil an der übertragenden Körperschaft dar. Anzuwenden ist § 5 Abs. 1 Alt. 2 UmwStG auch dann, wenn eine gerichtliche Überprüfung des Abfindungsangebots durch ein Spruchstellenverfahren nach §§ 305ff. UmwG betrieben wird.[3]

 

Rz. 31a

Die Grundsätze in Rz. 29ff. gelten auch bei einem sog. erweiterten Barabfindungsgebot.[4] Gleiches gilt auch für die Zahlung von Auseinandersetzungsbeträgen nach § 90 Abs. 3 UmwG im Rahmen der Verschmelzung einer Genossenschaft auf eine Personenhandelsgesellschaft.[5] Entsprechend anzuwenden ist § 5 Abs. 1 Alt. 2 UmwStG, wenn ein an der Verschmelzung teilnehmender Anteilseigner Zuzahlungen nach § 15 UmwG erhält.[6]

[1] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 5 UmwStG Rz. 19.
[2] Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 5 UmwStG Rz. 15a; van Lishaut/Heinemann, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 5 UmwStG Rz. 22.
[3] Bron, in Kraft/Edelmann/Bron, UmwStG, 2. Aufl. 2019, § 5 UmwStG Rz. 52; van Lishaut/Heinemann, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 5 UmwStG Rz. 22.
[5] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 5 UmwStG Rz. 84.
[6] van Lishaut/Heinemann, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 5 UmwStG Rz. 24; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 5 UmwStG Rz. 21; a. A. Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 5 UmwStG Rz. 15b.

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