Rz. 53

§ 27 Abs. 4 UmwStG enthält eine Sonderregelung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Eine solche Doppelbesteuerung kann z. B. eintreten, wenn eine natürliche Person im zeitlichen Anwendungsbereich des UmwStG a. F. einen Betrieb oder Teilbetrieb steuerneutral in eine Körperschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht hatte und nunmehr im zeitlichen Anwendungsbereich des UmwStG i. d. F. des SEStEG v. 7.12.2006[1] diese (einbringungsgeborenen) Anteile im Wege eines steuerneutralen Anteilstauschs nach § 21 UmwStG in eine andere Kapitalgesellschaft einbringt.

 

Rz. 54

Für die einbringungsgeborenen Anteile, die durch die Einbringung des Betriebs oder Teilbetriebs erworben worden waren und nunmehr eingebracht wurden, gilt nach § 34 Abs. 7a KStG noch die Regelung des § 8b Abs. 4 KStG a. F.[2], sofern der Anteilstausch zum Buchwert erfolgte und die übernehmende Kapitalgesellschaft nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG in die Rechtsstellung des Einbringenden eintritt.[3] Aufgrund des Eintritts in die Rechtsstellung gelten die eingebrachten Anteile weiterhin als einbringungsgeboren, und im Fall ihrer Veräußerung durch die übernehmende Kapitalgesellschaft wäre die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG nicht anzuwenden. Der Veräußerungsgewinn wäre bei der übernehmenden Körperschaft in voller Höhe steuerpflichtig.

 

Rz. 55

Die Regelung hat keine praktische Bedeutung mehr, da die Siebenjahresfrist der § 8b Abs. 4 KStG a. F. und § 3 Nr. 40 S. 3, 4 EStG a. F. inzwischen abgelaufen sein muss.

Rz. 56 – 58 einstweilen frei

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