Rz. 84

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009[1] ist in § 4h Abs. 1 EStG die Möglichkeit aufgenommen worden, ein nicht verbrauchtes EBITDA auf Folgejahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag).

 

Rz. 85

Da für den EBITDA-Vortrag bei Umwandlungen und Einbringungen die gleichen Regelungen gelten sollen wie für den Zinsvortrag, wurden die Regelungen zur Behandlung eines etwaigen Zinsvortrags in § 2 Abs. 4 S. 1, § 4 Abs. 2 S. 2, § 15 Abs. 3 und § 20 Abs. 9 UmwStG entsprechend angepasst.

 

Rz. 86

Ergänzend wird in § 9 S. 3 UmwStG erstmals auch auf den Abs. 4 des § 2 UmwStG verwiesen, was wohl bei der Neueinfügung des § 2 Abs. 4 UmwStG durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[2] übersehen worden war.

 

Rz. 87

Nach § 27 Abs. 10 UmwStG sollen § 2 Abs. 4 S. 1, § 4 Abs. 2 S. 2, § 9 S. 3, § 15 Abs. 3 und § 20 Abs. 9 UmwStG in ihrer Neufassung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009[3] erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden sein, deren steuerlicher Übertragungsstichtag in einem Wirtschaftsjahr liegt, für das auch § 4h Abs. 1 EStG in der Neufassung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz erstmals anzuwenden ist. Nach § 52 Abs. 12d S. 4 EStG ist § 4h Abs. 1 EStG in der Neufassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 enden. Gleiches gilt mithin auch für die Neuregelungen des UmwStG.

 

Rz. 88

Zu beachten ist hierbei, dass diese Neuregelungen über den Verweis in § 12 Abs. 3 Hs. 2 UmwStG auf § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG auch auf Fälle des § 12 Abs. 3 UmwStG sowie des § 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG Anwendung finden.

[1] BGBl I 2009, 3950.
[2] BGBl I 2008, 2794.
[3] BGBl I 2009, 3950.

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