Rz. 152
Der Wert, mit dem die übernehmende Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt gem. § 24 Abs. 3 S. 1 UmwStG für den Einbringenden als Veräußerungspreis des eingebrachten Betriebsvermögens. Die etwaige Ausübung des Bewertungswahlrechts gem. § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG durch die übernehmende Personengesellschaft ist für den Einbringenden bindend. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1]
Rz. 153 – 154 einstweilen frei
Rz. 154a
Im Übrigen steht der übernehmenden Personengesellschaft keine Klagebefugnis gegen den Feststellungsbescheid zu mit der Begründung, die der Feststellung zugrunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch. Dieses Begehren kann nur vom Einbringenden im Wege der sog. Drittanfechtung durchgesetzt werden.[2]
Rz. 155 einstweilen frei
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