Rz. 143

Das Bewertungswahlrecht wird durch den Ansatz in der Steuerbilanz der übernehmenden Personengesellschaft und die Einreichung der entsprechenden Steuererklärung beim FA ausgeübt. Hierbei ist unbeachtlich, wenn die Handelsbilanz aufgrund formeller Mängel, z. B. der fehlenden Feststellung durch die Gesellschafterversammlung, (noch) nicht wirksam ist.[1] Für die Feststellung, wie das Bewertungswahlrecht ausgeübt worden ist, ist nicht auf den bloßen Willen der Beteiligten bzw. den ggf. ausdrücklichen Antrag abzustellen. Vielmehr ist zuvorderst der gewählte Ansatz in der Gesamthandsbilanz, den Ergänzungsbilanzen und ggf. den Sonderbilanzen maßgebend.[2] Der ggf. ausdrückliche Antrag auf Abweichung vom gemeinen Wert ist lediglich als eine Voraussetzung für die Ausübung des Bewertungswahlrechts, nicht aber als Ausübung des Bewertungswahlrechts selbst zu werten. Mit der erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz läuft die Antragsfrist ab.[3]

 

Rz. 144

Wird ein Mitunternehmeranteil an einer fortbestehenden Mitunternehmerschaft eingebracht, so ist das Bewertungswahlrecht in der Steuerbilanz der erworbenen (fortbestehenden) Personengesellschaft auszuüben.[4]

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