Rz. 101

Auch hier wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1]

Rz. 102 – 104 einstweilen frei

 

Rz. 105

In einer etwaigen Schlussbilanz des Einbringenden kann auch eine Rücklage nach § 6b EStG aufgelöst werden. Eine solche Aufdeckung stiller Reserven beruht auf den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften, nicht aber auf dem Bewertungswahlrecht nach § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG.

Rz. 106 – 107 einstweilen frei

 

Rz. 108

Hat der Einbringende seinen Gewinn bisher durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist ein Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht erforderlich, sofern die Einbringung zu Buchwerten erfolgt und die übernehmende Personengesellschaft ebenfalls ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Zudem steht es dem Einbringenden auch in diesem Fall frei, Forderungen (und Verbindlichkeiten) nicht mit einzubringen, also in einem sog. Restbetriebsvermögen zurückzubehalten und erst bei Zufluss zu versteuern.[2] Ein durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart entstehender Übergangsgewinn ist ein laufender Gewinn und kein Veräußerungsgewinn i. S. v. § 24 Abs. 3 UmwStG. Zudem dürfte eine Verteilung des Übergangsgewinns auf mehrere Jahre im Billigkeitswege ausgeschlossen sein.[3]

Rz. 109 – 110 einstweilen frei

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