Rz. 70

Nach § 24 Abs. 1 UmwStG muss der Einbringende Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft werden. Damit unterscheidet sich der Wortlaut von dem der §§ 20, 21 UmwStG. Gleichwohl ist unstreitig, dass dieser abweichende Wortlaut keine Bedeutung hat und es auch für § 24 UmwStG darauf ankommt, dass dem Einbringenden neue Gesellschaftsrechte gewährt werden.

 

Rz. 70a

In Anlehnung an die §§ 20, 21 UmwStG dürfen dem Einbringenden neben den gewährten Gesellschaftsrechten in begrenztem Umfang auch sonstige Gegenleistungen eingeräumt werden (Rz. 133a ff.).

 

Rz. 71

Neben der Art der Gegenleistung ist für die Steuerfolgen einer Einbringung in eine Personengesellschaft auch entscheidend, ob die Einbringung zu fremdüblichen Bedingungen erfolgt oder ob mit der Einbringung eine Schenkung bzw. im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften eine verdeckte Einlage oder Gewinnausschüttung einhergeht.

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