Rz. 13

Gem. § 24 Abs. 1 UmwStG wird an die übernehmende Gesellschaft lediglich die Bedingung geknüpft, dass es sich um eine Personengesellschaft handeln muss, an welcher der Einbringende als Mitunternehmer beteiligt wird. Es muss sich mithin um eine Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ggf. i. V. m. § 18 Abs. 4 S. 2 bzw. § 13 Abs. 7 EStG handeln.

 

Rz. 13a

§ 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UmwStG ist ausweislich des § 1 Abs. 4 S. 2 UmwStG nicht anzuwenden. Damit kann es sich auch um eine ausl. und insbesondere eine Drittstaat-Personengesellschaft handeln.

 

Rz. 14

Für die Frage, ob es sich bei einer ausl. Gesellschaft um eine Personengesellschaft handelt, ist immer der sog. Typenvergleich[1] durchzuführen.

 

Rz. 15

Hybride EU-/EWR-Personengesellschaften fallen in den persönlichen Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie.[2] Somit können Einbringungen in hybride Personengesellschaften sowohl in den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG als auch der Fusionsrichtlinie fallen. Falls beide Anwendungsbereiche erfüllt sind und z. B. gem. § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG die Einbringung aufgrund einer Beschränkung bzw. des Ausschlusses des deutschen Besteuerungsrechts nicht möglich sein sollte, steht im Rahmen einer Gestaltungs- oder Abwehrberatung immer noch die Prüfung offen, ob § 24 UmwStG insoweit gegen Europarecht verstößt (Rz. 130ff.).

 

Rz. 16

Umstritten ist, ob die Einbringung des Komplementärs einer KGaA gegen Gewährung von (weiteren) Gesellschaftsrechten als Komplementär in den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG fällt. Nach der hier vertretenen Auffassung sollte dies der Fall sein[3], jedoch mit der Einschränkung, dass die KGaA nicht insgesamt als Personengesellschaft zu behandeln ist und sie deshalb nicht nach § 24 Abs. 2 UmwStG gehalten bzw. berechtigt wäre, die bereits vorhandenen Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert oder einem Zwischenwert anzusetzen.[4]

[2] Zum Einbezug auch von EWR-Personengesellschaften § 20 UmwStG Rz. 365.
[3] So auch Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 24 UmwStG Rz. 37 m. w. N., a. A. Rasche, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2019, § 24 UmwStG Rz. 71.

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