Rz. 313

Der Nachweis ist erstmalig nach Ablauf des ersten Zeitjahrs, spätestens bis zu dem unmittelbar darauffolgenden 31.5. zu erbringen. Die weiteren 6 Nachweise sind jeweils nach Ablauf eines weiteren Zeitjahrs, wiederum spätestens bis zu dem unmittelbar darauffolgenden 31.5. zu erbringen.

 

Rz. 314

Nach dem objektiven Gesetzeswortlaut könnte es sich hierbei entgegen der Gesetzesbegründung[1] um eine Ausschlussfrist zu handeln. Danach wäre ein Nachweis zu einem späteren Zeitpunkt nur in Ausnahmefällen, z. B. im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO, möglich.[2]

 

Rz. 315

Nach der Auffassung der Finanzverwaltung kann die Nachweisfrist zwar nicht verlängert werden, sodass beim Einbringenden auf den Einbringungszeitpunkt (zunächst) eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I oder II durchzuführen ist. Allerdings soll der Nachweis solange nachgereicht und auch berücksichtigt werden können, wie eine Änderung der betroffenen Bescheide verfahrensrechtlich noch möglich ist.[3]

Rz. 316 – 317 einstweilen frei

[1] BT-Drs. 16/2710, 49.
[3] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 22.33; so bereits Frotscher, Internationalisierung des Steuerrechts, 2007, Rz. 421.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge