Rz. 55

Damit die allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG erfüllt sind, muss die übernehmende Gesellschaft dem Einbringenden als Gegenleistung neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft gewähren.[1]

 

Rz. 56

Damit verstößt die Regelung gegen die Fusionsrichtlinie, die auch die Gewährung eigener, also nicht "neuer" Anteile erfasst.[2]

 

Rz. 57

Neben den neuen Gesellschaftsanteilen können auch sonstige Gegenleistungen gewährt werden. Dies kann etwa eine Gesellschafterforderung sein, die es ermöglicht, spätere Gewinne nicht ausschütten und auf der Ebene des Gesellschafters versteuern zu müssen, sondern den Liquiditätsbedarf des einbringenden Gesellschafters auf einfache Weise über eine steuerneutrale Darlehensrückzahlung zu decken.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge