Rz. 9

Die Anwendung des § 21 UmwStG setzt voraus, dass sowohl die persönlichen als auch die sachlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 u. 4 UmwStG (allgemeine Anwendungsvoraussetzungen) sowie des § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG (besondere Anwendungsvoraussetzungen) erfüllt sind. Sofern alle Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind, treten die in § 21 UmwStG genannten Rechtsfolgen ein. Dies ist grundsätzlich die Aufdeckung der stillen Reserven bis zum gemeinen Wert der eingebrachten Anteile. Sofern zusätzlich die in § 21 Abs. 1 u. 2 UmwStG genannten Buchwertvoraussetzungen erfüllt sind, kann die Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven auf Antrag ganz oder teilweise vermieden werden.

 

Rz. 10

Sofern die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die Buchwertvoraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, kann die Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven ggf. aufgrund der vorrangigen Anwendung anderer Rechtsgrundlagen, z. B. des § 20 UmwStG, durch Gestaltungsmaßnahmen vermieden werden.

 

Rz. 11

Sind die Anwendungsvoraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllt und steht auch keine Anwendung des § 20 UmwStG zur Disposition, kommt es grundsätzlich zu einer Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven, da der Anteilstausch wie jedes andere Tauschgeschäft als Veräußerung der eingebrachten und als Anschaffung der erhaltenen Anteile zu werten ist. Die Besteuerung der stillen Reserven hängt dann davon ab, nach welcher Vorschrift die hingegebenen Anteile steuerverhaftet sind und ob ggf. die Aufdeckung stiller Reserven aufgrund anderer Rechtsgrundlagen vermieden werden kann.

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