Rz. 301

Entsprechend dem grundsätzlichen Ansatz des gemeinen Werts ist für Pensionsrückstellungen gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 UmwStG der sich gem. § 6a EStG ergebende Wert anzusetzen. Dies wird regelmäßig der Teilwert gem. § 6a Abs. 3 EStG sein. Bei der Berechnung des Teilwerts sind die Vordienstzeiten des Pensionsberechtigten beim Einbringenden zu berücksichtigen.[1] Das Nachholverbot des § 6a Abs. 4 EStG gilt nicht.

 

Rz. 302

Der Teilwert der Pensionsverpflichtung ist niedriger als deren gemeiner Wert, sodass der Teilwertansatz einen steuerwirksamen Aufwand vermeidet.[2]

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