Rz. 176

Die Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft muss nicht dem buchmäßigen Eigenkapital des eingebrachten Betriebsvermögens entsprechen. Es reicht aus, wenn das Gesellschaftskapital sich um den gesellschaftsrechtlich vorgeschriebenen Mindestbetrag erhöht. In Höhe des überschießenden buchmäßigen Eigenkapitals kann eine Zuführung zu einer Rücklage erfolgen, und/oder es können dem Einbringenden unter Beachtung der Höchstgrenzen gem. § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 u. S. 4 UmwStG auch sonstige Gegenleistungen gewährt werden (gemischte Sacheinlage). Eine Gewährung sonstiger Gegenleistungen liegt auch vor, wenn dem Einbringenden eine Forderung gegen die übernehmende Gesellschaft eingeräumt wird.

 

Rz. 176a

Der Begriff der "sonstigen Gegenleistung" erfasst alle Arten von Gegenleistungen, so auch schuldrechtliche Absprachen, die nicht bilanzierungsfähig sind.

 

Rz. 177

Die Gewährung auch sonstiger Gegenleistungen wirkt sich gem. § 20 Abs. 3 S. 3 UmwStG auf die Höhe der Anschaffungskosten der dem Einbringenden gewährten neuen Gesellschaftsanteile aus.[1] Übersteigt der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen das buchmäßige Eigenkapital des einzubringenden Betriebsvermögens oder werden die Wertgrenzen des § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 überschritten, hat dies Auswirkungen auf die Bewertung bzw. Bilanzierung des eingebrachten Betriebsvermögens auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft.

 

Rz. 178

Bei Einräumung einer Forderung gegenüber der übernehmenden Gesellschaft kann in entsprechender Höhe eine steuerneutrale Kapitalauszahlung anstelle einer steuerpflichtigen Gewinnausschüttung erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Die übernehmende GmbH bewertet die Sacheinlage mit ihrem bisherigen Buchwert von 60.000 EUR. Sie gewährt dem Einbringenden als Gegenleistung einen neuen Gesellschaftsanteil mit einem Nennwert von 100 EUR. In Höhe der überschießenden 59.900 EUR wird dem Einbringenden eine Gesellschafterforderung eingeräumt.

Rz. 179 einstweilen frei

 

Rz. 180

Die Übernahme von Verbindlichkeiten, die nicht zum eingebrachten Betrieb gehören, stellt eine Gegenleistung dar, die der Gewährung sonstiger Gegenleistungen gleichzusetzen ist. In der Übernahme der Passiva des eingebrachten Betriebsvermögens ist hingegen keine Gewährung sonstiger Gegenleistungen durch die übernehmende Gesellschaft zu sehen, da letztlich der Saldo aus den aktiven und passiven Wirtschaftsgütern eingebracht wird.

 

Rz. 180a

Ebenso wie die neuen Anteile müssen auch die anderen Wirtschaftsgüter bzw. die sonstigen Gegenleistungen nach § 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG dem Einbringenden (Rz. 174f.) gewährt werden. Eine Leistung an eine andere Person (z. B. eine dem Einbringenden nahestehende Person) kann nur dann als sonstige Gegenleistung angesehen werden, wenn die Leistung wirtschaftlich betrachtet an den Einbringenden erfolgt ist und dieser sie an den Dritten weitergereicht hat. In diesem Fall liegt in der direkten Leistung an den Dritten nur ein "abgekürzter Zuwendungsweg". Dagegen enthält das Gesetz keine Regelung darüber, wer die Gegenleistung gewährt. Sie kann daher auch von einem Dritten (z. B. einer dem Einbringungsempfänger nahestehenden Person) erbracht werden. Erforderlich ist nur, dass es sich um eine "Gegenleistung" für die Einbringung handelt, d. h., dass eine ursächliche Verbindung zwischen der Einbringung und der Leistung des Dritten besteht, sodass dieser nur geleistet hat, weil die Einbringung erfolgt ist.[2]

[1] § 20 Abs. 3 S. 3 UmwStG spricht noch von "anderen Wirtschaftsgütern", entgegen den Änderungen in § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und S. 4 UmwStG durch das Gesetz v. 2.11.2015, BGBl I 2015, 1834. Hierbei handelt es sich jedoch um ein unbeachtliches Redaktionsversehen.
[2] Im Ergebnis ebenso: Bilitewski/Heinemann, Ubg 2015, 513, 515.

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