Rz. 287

Angesichts der steuerlichen Belastungen, die eine verdeckte Gewinnausschüttung hervorruft, stellt sich die Frage, ob sie in der Weise rückabgewickelt werden kann, dass die steuerliche Belastung entfällt. Dabei kann es sich nicht um ein "Rückgängigmachen" handeln. Dieses liegt vor, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt mit Wirkung für die Vergangenheit, also rückwirkend, beseitigt wird. Ein solches "Rückgängigmachen" ist im Steuerrecht, und damit auch bei der verdeckten Gewinnausschüttung, nicht möglich. Eine rückwirkende und damit fiktive Änderung des Sachverhalts ist ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht zulässig.

Eine Rückabwicklung lässt dagegen die tatsächlich eingetretene Tatbestandsverwirklichung unberührt, versucht aber, durch neue, in die Zukunft wirkende Maßnahmen die steuerliche Belastung zu korrigieren. Die Rückabwicklung einer verdeckten Gewinnausschüttung würde also bedeuten, dass die steuerlichen Folgen aus der Verwirklichung des Tatbestands der verdeckten Gewinnausschüttung gezogen werden, gleichzeitig aber Maßnahmen ergriffen werden, die in der Zukunft die steuerlichen Folgen der verdeckten Gewinnausschüttung durch gegenläufige Folgen korrigieren.

 

Rz. 288

Keine Rückabwicklung i. d. S. liegt vor, wenn aufgrund der Vereinbarung, die der Vorteilsgewährung durch die Gesellschaft zugrunde liegt, vertragliche Rückforderungsansprüche entstehen. Diese Rückforderungsansprüche sind betrieblich veranlasst, wenn auch die Vereinbarung betrieblich veranlasst ist.[1] Ein Beispiel hierfür ist etwa die Hingabe eines Darlehens, die den Darlehensrückforderungsanspruch auslöst. Dieser Rückforderungsanspruch ist gleichzeitig mit der Darlehenshingabe zu aktivieren, sodass keine Einkommensminderung eintritt.

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