Rz. 88

Der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist gesondert festzustellen (§ 8d Abs. 1 S. 7 KStG). Er ist dazu in der Steuererklärung gesondert auszuweisen. Auf das Feststellungsverfahren finden die gleichen Vorschriften Anwendung, wie auf das Feststellungsverfahren für Verlustvorträge gem. § 10d Abs. 4 EStG.[1]

 

Rz. 89

In dem Feststellungsverfahren wird entschieden, ob die Voraussetzungen gem. § 8d Abs. 1 KStG für einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag vorliegen. Insbesondere ist zu prüfen, ob der entsprechende Antrag gestellt worden ist. In den nachfolgenden Vz ist im Rahmen der Feststellung die Höhe des fortführungsgebundenen Verlustvortrags zu ermitteln und verbindlich festzusetzen. Dabei besteht Bindung an die Feststellung auf den Schluss des vorangegangenen Vz Außerdem ist festzustellen, ob ein schädliches Ereignis i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG eingetreten ist. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann die Höhe des fortführungsgebundenen Verlustvortrags festgestellt werden. Anderenfalls ist der fortführungsgebundene Verlustvortrag mit Null festzustellen.

 

Rz. 90

Da der fortführungsgebundene Verlustvortrag in einem eigenen Feststellungsverfahren ermittelt und festgesetzt wird, sind etwaige Rechtsbehelfe gegen diesen Feststellungsbescheid zu richten. Dies gilt für die Höhe des fortführungsgebundenen Verlustvortrags; Rechtsbehelfe sind aber auch dann gegen den Feststellungsbescheid zu richten, wenn dieser einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag i. H. v. Null enthält (z. B. aufgrund eines schädlichen Ereignisses i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG), der Stpfl. aber der Meinung ist, der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist nicht untergegangen.

 

Rz. 91

Die Feststellung der fortführungsgebundenen Verluste ist formal nicht an die Feststellung der Verluste gem. §§ 10d EStG, 8c KStG gebunden.[2] Bestehen fortführungsgebundene Verluste, sind diese gem. § 8d KStG festzustellen; eine Feststellung gem. § 10d Abs. 4 EStG scheidet regelmäßig aus. Wird dennoch gem. § 10d EStG festgestellt, ist auch dieser Bescheid mit Rechtsbehelfen anzugreifen, da zwischen beiden Bescheiden keine formale Bindungswirkung besteht.

 

Rz. 92

Sofern bei einem schädlichen Beteiligungserwerb stille Reserven vorhanden sind und der Stpfl. (trotzdem) einen Antrag gem. § 8d Abs. 1 KStG stellt, kann es zu einer Anwendung beider Normen nebeneinander kommen. Rechtsbehelfe sind in diesem Falle gegen beide Bescheide einzulegen, da keine formale Bindungswirkung besteht.

[2] Suchanek/Rüsch, Ubg 2017, 7, 12.

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