Rz. 20

Der Begriff des Geschäftsbetriebs setzt nach Abs. 1 S. 3 eine nachhaltige Betätigung der Körperschaft voraus. Das Merkmal der Nachhaltigkeit steht im Steuerrecht für eine nicht nur einmalige, sondern eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit. Die Tätigkeit muss dabei nicht fortlaufend oder dauernd ausgeübt werden. Auch eine einmalige Tätigkeit kann nachhaltig sein, wenn sie auf Wiederholung ausgelegt ist.[1] Dies ist aus objektiven Kriterien zu schließen.

 

Rz. 21

Das Merkmal der Nachhaltigkeit dient dazu, einmalige Tätigkeiten auszuscheiden, die keine Besteuerung mit ESt rechtfertigen. Es dient der Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren nur gelegentlich ausgeübten Tätigkeiten und der stpfl. Erzielung von Einkünften. Eine derartige Abgrenzung ist im Körperschaftsteuerrecht nicht notwendig, da annahmegemäß keine nicht steuerbare Vermögensverwaltung erfolgen kann; eine Körperschaft hat keine Privatsphäre i. d. S. Diesem Merkmal kommt daher keine große Bedeutung zu. Abzugrenzen davon sind missbräuchliche Gestaltungen, in denen nur einmalig eine Tätigkeit vorgenommen wird, um einen Geschäftsbetrieb zu "fingieren", der eigentlich nicht besteht.

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