Rz. 196

Eine Sanierung i. S. d. Abs. 1a liegt nur vor, wenn die Maßnahmen – neben der Verhinderung oder Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – auch auf die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen gerichtet sind. Die Sanierungsmaßnahme muss nach dem Beteiligungserwerb durchgeführt werden, da der Beteiligungserwerb sonst nicht zum Zweck des Erhalts der Betriebsstrukturen erfolgen kann.

 

Rz. 197

Hinsichtlich des Begriffs "Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen" ist das Gesetz unklar formuliert. Zwar nennt S. 3 Nrn. 1–3 Kriterien, die den Erhalt wesentlicher Betriebsstrukturen definieren können. Ein Nachteil der Gesetzesformulierung ist jedoch, dass der Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen die dort aufgeführten Maßnahmen "voraussetzt". Bei wörtlicher Auslegung ist daraus zu folgern, dass die Erfüllung eines der in den Nrn. 1–3 genannten Tatbestandsmerkmale zwar erforderlich zur Erfüllung des Tatbestands ist, allein aber noch nicht zum Erhalt wesentlicher Betriebsstrukturen führt, dass dies vielmehr nur die Voraussetzung für diesen Erhalt ist und dass das Tatbestandsmerkmal des "Erhalts der wesentlichen Betriebstrukturen" darüber hinausgeht.

 

Rz. 198

Bei dieser Auslegung wäre die Vorschrift aber nicht anwendbar, da das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür gibt, was wesentliche Betriebsstrukturen sind und wann sie "erhalten" werden. Die Vorschrift ist daher so zu verstehen, dass das Merkmal "Erhalt wesentlicher Betriebsstrukturen" jedenfalls dann erfüllt ist, wenn eine der in den Nrn. 1–3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Entsprechend formuliert die Begründung des Finanzausschusses[1], dass S. 3 die Regelung enthält, wann diese Voraussetzung vorliegt. Die Erfüllung eines der in den Nrn. 1–3 aufgeführten Tatbestände ist also nicht nur die Voraussetzung dafür, dass die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten werden, sondern ist selbst diese Erhaltung.

 

Rz. 199

Das Gesetz formuliert die Nrn. 1–3 nicht als Regelbeispiele, sondern als "Voraussetzungen". Daher liegt ein Erhalt wesentlicher Betriebsstrukturen nur vor, wenn einer der Tatbestände der Nrn. 1–3 erfüllt worden ist. Auf andere Weise kann das Tatbestandsmerkmal "Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen" nicht erfüllt werden.[2]

 

Rz. 200

Wenn die Tatbestände der Nrn. 1–3 in dieser Weise als abschließende Definition des "Erhalts der wesentlichen Betriebsstrukturen" angesehen werden, braucht darüber hinaus nicht definiert zu werden, was "wesentliche Betriebsstrukturen" sind und wann sie erhalten werden. Diese Definition erschöpft sich in der Darstellung der Nrn. 1–3.

 

Rz. 201

Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss die Sanierungsmaßnahme nur darauf gerichtet sein, die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Es wird nicht vorausgesetzt, dass dies auch tatsächlich gelingt. Ob die Sanierungsmaßnahme darauf gerichtet ist, ist aus der Sicht im Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme nach einem objektiven Maßstab zu entscheiden. Späteres Fehlschlagen, das danach nicht voraussehbar war, schadet nicht.

[1] BT-Drs. 16/13420, 76.
[2] Ebenso Lang, DStZ 2009, 751, 753.

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