Rz. 191

Maßnahmen können nur dann der Sanierung dienen, wenn das Unternehmen sanierungsfähig ist ("Sanierungsfähigkeit"). Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist aus der Sicht des Zeitpunkts der Vornahme der Maßnahmen zu beurteilen. Abs. 1a ist anwendbar, wenn aus der Sicht dieses Zeitpunkts objektiv betrachtet die Möglichkeit besteht, die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen oder zu verhindern. Das Vorliegen der Sanierungsfähigkeit kann unterstellt werden, wenn sie sich aus einem von einem objektiven Dritten aufgestellten Sanierungsplan ergibt.[1] Wenn sich später (z. B. wegen unbekannter oder neu eintretender Umstände) zeigt, dass diese Annahme nicht zutrifft, stellt dies die so verstandene Sanierungsfähigkeit nicht infrage.

[1] BT-Drs. 16/13420, 76.

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