Rz. 182

Die Sanierung ist in S. 2 definiert als eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen. Der Begriff "Sanierung" in Abs. 1a stimmt nur teilweise mit dem sonst vom BMF vertretenen Sanierungsbegriff[1] überein.[2]

 

Rz. 183

Nach Abs. 1a ist der Begriff der Sanierung von mehreren unbestimmten Rechtsbegriffen abhängig, insbesondere von der Sanierungsbedürftigkeit, der Sanierungsfähigkeit, der Sanierungseignung der Maßnahmen und der Sanierungsabsicht. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt die Körperschaft die objektive Beweislast und die Darlegungslast.

 

Rz. 184

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist am einfachsten durch einen von einem Dritten (Insolvenzverwalter oder vorläufiger Insolvenzverwalter) aufgestellten Sanierungsplan nachzuweisen. I. d. R. kann davon ausgegangen werden, dass die genannten Voraussetzungen objektiv vorliegen, wenn sich ihre Erfüllung aus einem solchen Sanierungsplan ergibt.

[2] Hierzu auch Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 163 AO Rz. 50b.

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