Rz. 230

§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG enthält eine weitere wichtige Ausnahme von der Zinsschranke. Grundgedanke dieser Ausnahmeregelung ist, dass die Zinsschranke verhindern soll, dass die deutsche Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns überproportional mit Fremdkapital finanziert und dadurch das (der relativ hohen deutschen Steuerbelastung unterliegende) Besteuerungspotenzial überproportional vermindert wird, während andere dem Konzern angehörende (und einer niedrigeren Steuerbelastung unterliegende) Betriebe (Muttergesellschaft, Tochtergesellschaften) in stärkerem Maße mit Eigenkapital finanziert werden und dadurch einen geringeren Zinsaufwand haben. Hieraus ergibt sich die Regelung des § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG. Wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört, ist die Zinsschranke nicht anwendbar, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs am Schluss des vorangegangenen Bilanzstichtags ebenso hoch oder höher als die des Gesamtkonzerns ist; eine geringfügige Unterschreitung der Eigenkapitalquote des Gesamtkonzerns schadet nicht. Die Vorschrift zielt also darauf ab, dass der deutsche Betrieb im gleichen Verhältnis finanziert wird wie der Durchschnitt des Konzerns. Unterschiede im Aufgabenbereich, der eine unterschiedliche Finanzierungsstruktur erforderlich machen kann, werden damit nicht berücksichtigt. Es wird nicht auf eine angemessene oder betriebswirtschaftlich notwendige oder sinnvolle oder marktübliche Finanzierungsstruktur abgestellt, sondern auf die durchschnittliche Finanzierungsstruktur des konkreten Konzerns.

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