Rz. 577

§ 8 Abs. 79 KStG enthält besondere Regelungen zur Behandlung von Dauerverlustgeschäften von Betrieben gewerblicher Art und von der öffentlichen Hand beherrschten Kapitalgesellschaften. Bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf KSt-Subjekte, die Dauerverlustgeschäfte betreiben, waren zwei Problemkreise entstanden. Der erste Problemkreis ergab sich aus der Rspr.[1] Danach war das Beibehalten einer dauerdefizitären Tätigkeit ein Indiz dafür, dass das KSt-Subjekt diese Tätigkeit nicht im eigenen geschäftlichen Interesse unterhielt, sondern im Interesse des Gesellschafters.[2] Der BFH hatte daher eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, sodass nicht nur die Kosten der Tätigkeit dem Einkommen hinzugerechnet wurden, sondern auch ein angemessener Gewinnaufschlag.[3] Diese Rspr. traf, obwohl nicht auf die öffentliche Hand beschränkt, diese jedoch in besonderem Maße, da der öffentliche Sektor in erheblichem Umfang solche dauerdefizitären Tätigkeiten im öffentlichen Interesse betreibt (z. B. Badeanstalten). In diesen Fällen wird das Geschäft trotz der Verluste weiter betrieben, weil der Träger diese Leistungen sonst aus dem Haushalt finanzieren müsste. Damit liegt der weitere Betrieb regelmäßig im Interesse Gesellschafters bzw. des Trägers, d. h. desjenigen, gegenüber dem ein dem Gesellschaftsverhältnis ähnliches Verhältnis besteht. Dies ist dem Grunde nach eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die vorgenannte Rspr. hätte diese Tätigkeiten also zusätzlich mit Steuern belastet.

Rz. 578 einstweilen frei

 

Rz. 579

Beide Effekte, die miteinander zusammenhängen, sollen die Regelungen in den Abs. 7–9 vermeiden.[4] Diese behandeln daher, und zwar jeweils für dauerdefizitäre Betriebe gewerblicher Art und von der öffentlichen Hand beherrschte Kapitalgesellschaften, in Abs. 7 die verdeckte Gewinnausschüttung sowie in den Abs. 8, 9 den Verlustausgleich und -abzug.[5]

[2] S.a. zu diesem Hintergrund BFH v. 11.12.2018, VIII R 44/15, BStBl II 201, 347 Rz. 24, BFH/NV 2019, 773.
[3] Anh. vGA zu § 8 KStG Rz. 302 "Liebhaberei – Dauerdefizitärer Betrieb".
[4] BMF v. 12.11.2009, IV C 7 – S 2706/08/10004, BStBl I 2009, 1303; hierzu Hüttemann, DB 2009, 2629; Leippe, DStZ 2010, 106; Pinkos, DStZ 2010, 96; siehe nunmehr auch BMF v. 6.7.2021, IV C 2-S 2706/19/10007 :001, BStBl I 2021, 914.
[5] Zur seinerzeitigen Einführung der Neuregelung Bracksiek, FR 2009, 15; Leippe/Baldauf, DStZ 2008, 568; dies., DStZ 2009, 67; Weitemeyer, FR 2009, 1.

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