Rz. 543

Ein Konzern liegt nach § 18 AktG vor, wenn ein herrschendes Unternehmen ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst. Besondere Regelungen für Konzerne kennt das KSt-Recht nicht. Insbesondere ist der durch die konsolidierte Konzernbilanz nach den §§ 290ff. HGB ermittelte Konzerngewinn nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Das Steuerrecht behandelt nicht den Konzern als Steuersubjekt, sondern die einzelnen konzernabhängigen Gesellschaften, die als rechtlich selbstständige juristische Personen unabhängig voneinander der Besteuerung unterworfen werden.

 

Rz. 544

Trotzdem gibt es Einzelregelungen, die die Konzernangehörigkeit des KSt-Subjekts berücksichtigen. Diese Regelungen stehen jedoch in keinem systematischen Zusammenhang miteinander, sondern sind zerstreut, sodass von einem "Recht der Konzernbesteuerung" als abgegrenztem Teilgebiet des KSt-Rechts nicht gesprochen werden kann. Diese Regelungen enthalten folgende Einzelvorschriften:

  • Ein Konzern kann als Organkreis organisiert sein.[1]
  • Innerhalb des Konzerns sind zwischen Mutter- und Tochterunternehmen sowie zwischen Schwestergesellschaften die Regeln über verdeckte Gewinnausschüttungen anzuwenden.[2]
  • Bei der Zinsschranke werden konzernangehörige Unternehmen benachteiligt, da bei ihnen der Ausnahmegrund der "fehlenden Konzernzugehörigkeit" nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG nicht eingreift.[3] Zudem wird die Anwendung der "Escapeklausel" § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG durch § 8a Abs. 3 KStG mit Blick auf bestimmte Gesellschafter-Fremdfinanzierungen erschwert.[4]
  • Zu den besonderen Bestimmungen für die Besteuerung konzernangehöriger Gesellschaften gehören auch die Regeln zur Besteuerung einer Holding (Rz. 542). Die gegenwärtige Regelung der Konzernbesteuerung wird als nicht ausreichend und vielfach reformbedürftig angesehen.[5]

Rz. 545 einstweilen frei

[1] Zur Besteuerung von Organträger und Organgesellschaft § 14 KStG Rz. 538ff.
[2] Anh. vGA zu § 8 KStG Rz. 46ff.
[3] § 8a KStG Rz. 145ff.; siehe ferner § 8a Abs. 2 KStG für eine Modifikation des Anwendungsbereichs der Norm.
[5] Überblicke und Überlegungen zu Lösungsansätzen etwa bei Krebühl, DStR 2001, 1730; Rödder, ZHR 171, 380; Lüdicke, FR 2009, 1025; van Lishaut, FR 2009, 1030; Krebühl, FR 2009, 1042; Witt, FR 2009, 1045; Hey, FR 2012, 994.

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