Rz. 542

Eine Holding ist ein Rechtsträger, der keinen eigenen Handels-, Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb unterhält, sondern nur Beteiligungen an anderen Unternehmen besitzt, diese finanziert, die sich daraus ergebenden Rechte wahrnimmt und ggf. Stabsfunktionen für die Beteiligungsunternehmen ausübt. Besondere Regelungen für die Holding gibt es im KSt-Recht nicht. Besondere Fragen der Holding-Besteuerung treten insbesondere auf bei der Zinsschranke[1]§ 8b Abs. 7 KStG[2] und bei der Organschaft.[3] Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass eine vermögensverwaltende Holding, die nicht in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gekleidet ist, keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, sondern, je nach der Art des verwalteten Vermögens, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung. Eine vermögensverwaltende Holding in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ist Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und erzielt in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Rz. 67ff.). Ist die Holding in einem Niedrigsteuerland ansässig, können die §§ 7ff. AStG über Zwischengesellschaften Anwendung finden. Regelmäßig werden aber nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG aktive Einkünfte vorliegen.

[1] Fehlendes Holdingprivileg, § 8a KStG Rz. 256ff.
[2] Holding als Finanzdienstleistungsunternehmen, § 8b KStG Rz. 576ff..
[3] Holding als Organträger, § 14 KStG Rz. 143.

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