Rz. 136

Der Verlustabzug nach § 10d EStG kann nur von derjenigen Person (Körperschaft) geltend gemacht werden, die den Verlust erlitten hat (Erfordernis der rechtlichen Identität). Diese rechtliche Identität wird durch Umwandlung (mit Ausnahme des Formwechsels), Verschmelzung und Spaltung nicht gewahrt; der übertragende Rechtsträger, der den Verlust erlitten hat, geht unter. Die Übertragung des Verlustabzugs setzt daher eine besondere rechtliche Bestimmung voraus:

  • Bei den unter § 3 UmwStG fallenden Vorgängen (Vermögensübertragung von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person) ist eine Übertragung des Verlustvortrags nicht möglich, § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG.
  • Bei der Verschmelzung zweier Körperschaften sowie der Spaltung einer Kapitalgesellschaft ging der Verlust des übertragenden Rechtsträgers dagegen für Vorgänge, die bis zum 12.12.2006 zur Anmeldung in das Handelsregister angemeldet wurden, bei der Verschmelzung vollständig, bei der Spaltung anteilig auf den übernehmenden Rechtsträger über[1], wenn die wirtschaftliche Identität gewahrt wurde.
  • Heute ordnet § 12 Abs. 3 Hs. 2 UmwStG i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG für Verschmelzungsfälle den Untergang von verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen und nicht ausgeglichenen negativen Einkünften an. Deshalb ist die "Richtung" der Verschmelzung für die Erhaltung des Verlusts von entscheidender Bedeutung: Da § 12 Abs. 3 Hs. 2 UmwStG i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG sich auf den übernehmenden Rechtsträger bezieht, ist es sinnvoll, nicht die verlustbringende Gesellschaft auf eine ertragbringende Gesellschaft zu verschmelzen, sondern umgekehrt eine ertragbringende auf die verlustbringende Gesellschaft. Für Abspaltungen sieht § 15 Abs. 3 UmwStG einen partiellen Verlustuntergang für den übertragenden Rechtsträger vor. Da für Aufspaltungen, bei denen die übertragende Körperschaft erlischt, ein Übergang von Verlustpositionen nicht positiv geregelt wird, gehen sie auch hier ersatzlos unter.
 

Rz. 137

Rechtliche Identität ist bei Körperschaften[2] im Fall des Formwechsels in eine andere Körperschaft stets gegeben, weil kein Übergang des Vermögens erfolgt, sondern der bisherige Rechtsträger in veränderter Rechtsform fortbesteht. Der vor einem solchen Formwechsel entstandene Verlust ist daher auch nach der Umwandlung ausgleichs- bzw. gem. § 10d EStG vortragsfähig. Ein nach dem Formwechsel entstehender Verlust kann unter den Voraussetzungen des § 10d EStG auf Zeiträume vor dem Formwechsel zurückgetragen werden.[3] Da ein Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft steuerliche die Wesensänderung eines mit Steuersubjektsqualität ausgestatteten Rechtsträgers in ein einkommensteuerlich transparentes Einkünfteermittlungssubjekt bedeutet[4], geht infolge der Fiktion einer Vermögensübertragung zwischen zwei Rechtsträgern nach § 9 S. 1 UmwStG i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG (ggf. vermittelt über § 8 Abs. 1 S. 2 UmwStG) sowohl ein verrechenbarer Verlust, als auch ein Verlustvortrag der vormaligen Körperschaft unter.

Rz. 138 einstweilen frei

[1] § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG a. F. für die Verschmelzung, § 15 Abs. 4 UmwStG a. F. für die Spaltung.
[2] Zur rechtlichen Identität zwischen Vorgründungsgesellschaft, Vorgesellschaft und entstandener Körperschaft § 1 Rz. 89ff.
[4] BT-Drs. 12/6885, 22.

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