Rz. 38

Nach Abs. 1 S. 1 bestimmen sich Definition und Ermittlung des Einkommens nach den Vorschriften des EStG und nur komplementär dazu nach besonderen körperschaftsteuerlichen Regelungen. Mit den Vorschriften des EStG sind grundsätzlich alle einkommensteuerlichen Vorschriften in Bezug genommen, die der Ermittlung des Einkommens dienen, die also in dem Zweiten Abschnitt des EStG stehen, also die §§ 2 bis 24b EStG. Dabei liegt das Schwergewicht der anzuwendenden Vorschriften auf den Vorschriften über die Ermittlung des Gewinns und des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten. Für Körperschaften gilt, ebenso wie für natürliche Personen, das objektive Nettoprinzip. Danach sind die Einnahmen zur Ermittlung der steuerlich zu erfassenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit um Erwerbsaufwendungen, also Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG und Werbungskosten nach § 9 EStG zu kürzen.

 

Rz. 39

Die Verweisung auf das EStG ist dynamisch[1]; es werden also die jeweiligen für den einzelnen Vz geltenden Vorschriften in Bezug genommen. Damit erklärt § 8 Abs. 1 S. 1 KStG auch künftige Änderungen auf Körperschaften für anwendbar.

Rz. 40 einstweilen frei

 

Rz. 41

Auf Körperschaften, deren Einkünfte nach § 8 Abs. 2 KStG zwingend Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind, sind die Freibetragsregelungen der §§ 14, 14a Abs. 1 bis 3, Abs. 5 und § 17 Abs. 3 EStG[2] nicht anwendbar.

 

Rz. 42

Einkommensteuerliche Vorschriften, die nicht zum Bereich der Einkommensermittlung und der Durchführung der Besteuerung gehören, sind grundsätzlich nicht auf Körperschaften anzuwenden. Das KStG enthält insoweit eigenständige Regelungen. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften des 3. Abschnitts des EStG zur Veranlagung in den §§ 2528 EStG, die Tarifvorschriften des 4. Abschnitts des EStG in den §§ 3134b EStG und die Vorschriften über Steuerermäßigungen des 5. Abschnitts des EStG in den §§ 34c35c EStG. Das KStG enthält insoweit in den §§ 23ff. KStG für den Tarif und in den §§ 31ff. KStG für die Veranlagung eigenständige Regelungen. Nicht anwendbar sind damit insbesondere die Vorschriften über personenbezogene Freibeträge und Tariffreibeträge[3] und über außergewöhnliche Belastungen.[4] Die Vorschriften über Steuerermäßigungen[5] sind als an den Tarif anknüpfende Vorschriften von § 8 Abs. 1 S. 1 KStG nicht in Bezug genommen.

 

Rz. 43

Vorschriften des EStG außerhalb des Bereichs der Einkommensermittlung, und damit außerhalb des Bereichs der allgemeinen Verweisung in § 8 Abs. 1 S. 1 KStG, sind auf Körperschaften anzuwenden, wenn sie von einer besonderen Vorschrift des KStG in Bezug genommen werden oder sich die Anwendbarkeit auf Körperschaften aus der Natur der Sache ergibt. Für die Anrechnung ausländischer Steuern enthält § 26 KStG eine Vorschrift, die in weitem Umfang auf § 34c EStG verweist.[6] Trotz Fehlens einer insoweit ausdrücklichen Verweisung in § 26 KStG ist auch § 34d EStG[7] im KSt-Recht anwendbar, da dieser seinerseits auf § 34c Abs. 1 bis 5 EStG zurückverweist.[8]

 

Rz. 44

Welche Vorschriften des EStG und der EStDV im Einzelnen auf Körperschaften anwendbar sind, ist in R 8.1 Abs. 1 KStR geregelt.

 

Rz. 45

Auch von den Vorschriften, die systematisch zum Bereich der Einkommensermittlung gehören, sind einige ihrer Natur nach nicht auf Körperschaften anwendbar, weil sie auf die Belange natürlicher Personen zugeschnitten sind. Diese Vorschriften haben daher für die KSt keine Bedeutung. Hierzu gehören z. B. folgende Vorschriften:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit[9] i. V. m. den damit zusammenhängenden Werbungskosten[10] und dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag[11];
  • Altersentlastungsbetrag[12] und Alleinerziehenden-Freibetrag.[13]
 

Rz. 46

Da das subjektive Nettoprinzip die aus dem Grundrecht der Menschenwürde abzuleitende Notwendigkeit der Freistellung der für das Existenzminimum notwendigen Mittel beabsichtigt[14], sind Regelungen, die dieses Prinzip umsetzen, nur auf natürliche Personen anwendbar. Art. 1 GG knüpft den Schutz der Menschenwürde an "Menschen", und damit nicht an "Personen". Die das subjektive Nettoprinzip berücksichtigenden Abzüge sind daher bei Körperschaften auch dann nicht anzusetzen, wenn sie zum Bereich der Einkommensermittlung gehören und formal daher von der Verweisung in § 8 Abs. 1 KStG erfasst werden. Betroffen sind insbesondere die Regelungen über Sonderausgaben.[15] Diese Vorschriften gehören nach der Systematik des EStG zwar zum Bereich der Einkommensermittlung und wären daher grundsätzlich auf Körperschaften anwendbar; dies ist aber nur eine gesetzestechnische Einordnung. Systematisch handelt es sich bei Sonderausgaben um privaten Verbrauch, also um Einkommensverwendung, der nur aus sozialpolitischen Gründen (Sicherung des Existenzminimums) als bei der Einkommensermittlung abziehbare Aufwendungen ausgestaltet und damit dem Bereich der Einkommensermittlung zugeordnet ist. Für Körperschaften hat der Aspekt der Sicherung des Existenzminimums keine Bedeutung (Rz. 34). Für Spenden, die ebenfalls zu den Sonderausgaben gehören, enth...

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